Welche Schritte jetzt wichtig sind und wie Sie sich nach der Elternzeit rechtlich absichern können.

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema Kündigung zum Ende der Elternzeit. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Die Rückkehr aus der Elternzeit ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine spannende Zeit. Sie freuen sich darauf, den Arbeitsplatz wieder aufzunehmen, gleichzeitig müssen sie jedoch auch häufig mit Unsicherheiten umgehen – etwa wenn eine Kündigung im Raum steht oder ausgesprochen wird.
Gerade Kündigungen während oder kurz nach der Elternzeit werfen viele Fragen auf: Welche Rechte habe ich? Wie schütze ich mich? Und wie verhalte ich mich richtig?
In diesem Beitrag erklären wir, welche Besonderheiten beim Kündigungsschutz während und nach der Elternzeit gelten, was eine wirksame Kündigung ausmacht und wie Sie sich gegen unrechtmäßige Kündigungen wehren können.
Das Wichtigste im Überblick:
- Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit zulässig?
- Kündigungsschutz: Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer?
- Aufhebungsverträge und Eigenkündigung während der Elternzeit
- Rechte bei Resturlaub und Arbeitslosengeld
- Wie wir Sie unterstützen können
- Fazit: die wichtigsten Fakten kompakt
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist eine Kündigung während der Elternzeit zulässig?
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonders starken Kündigungsschutz, der bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit greift. Kündigungen sind in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt – was nur in außergewöhnlichen Fällen geschieht.
Sollte dennoch eine Kündigung ausgesprochen werden, ist diese unwirksam und Betroffene sollten innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
Wichtig zu wissen: Der Schutz gilt auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Bei befristeten Verträgen läuft die Befristung jedoch trotz Elternzeit weiter – hier bietet das Gesetz keinen zusätzlichen Schutz.
Besonderer Schutz für Eltern
Dieser besondere Schutz beginnt mit dem Antrag, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt während der gesamten Elternzeit. Eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung ist unwirksam. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen eine Zustimmung der Behörde erfolgen könnte, beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung.
Der gesetzliche Sonderkündigungsschutz sorgt dafür, dass Eltern sich während der Elternzeit voll auf ihre Familie konzentrieren können, ohne Angst vor einer Kündigung haben zu müssen.
Als Experten im Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Kündigung zur Verfügung – von der Prüfung der Rechtsmäßigkeit bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht.
Kündigungsschutz: Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer?
Sollten Sie während der Elternzeit eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, diese unverzüglich von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Kündigungen während der Elternzeit sind rechtsunwirksam, wenn die Behörde nicht zugestimmt hat. Dennoch ist auch hier zu beachten, dass gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden müsste.
Nach Ablauf der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt greift wieder der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz, der jedoch nicht mehr so umfassend ist wie der Schutz während der Elternzeit.
Kündigt der Arbeitgeber nach der Elternzeit, so gelten die üblichen Kündigungsfristen und -bedingungen. Eine Kündigung ist rechtlich möglich, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, zum Beispiel aufgrund betriebsbedingter Gründe.
Darauf sollten Sie achten: Eine Kündigung muss formal korrekt erfolgen und die gesetzlichen Fristen einhalten. Ist das nicht der Fall – etwa weil Fristen versäumt wurden oder die Sozialauswahl fehlerhaft war – kann die Kündigung unwirksam sein. In solchen Fällen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren.
Aufhebungsverträge und Eigenkündigung während der Elternzeit
Viele Arbeitnehmer ziehen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht – etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Das kann Vorteile bieten, birgt jedoch auch Risiken wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder den Verlust von Ansprüchen.
Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich, allerdings nur mit entsprechender Ankündigungsfrist (mindestens sieben Wochen vor Rückkehr) und schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers.
Wir empfehlen, sowohl Aufhebungsverträge als auch vorzeitige Eigenkündigungen stets fachanwaltlich prüfen zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die bestmögliche Lösung zu finden.
Sie haben eine Kündigung während oder nach der Elternzeit erhalten?
Wir unterstützen Sie kompetent, schnell und persönlich dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch, per Video oder in unserer Kanzlei in Hamburg.
Rechte bei Resturlaub und Arbeitslosengeld
Nach der Elternzeit kehren viele Eltern in ein verändertes Arbeitsumfeld zurück – manchmal sogar zu einem neuen Arbeitgeber. Dabei geraten wichtige Ansprüche oft in Vergessenheit oder werden vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt. Es lohnt sich daher, die eigenen Rechte zu kennen und aktiv einzufordern.
Nicht genommener Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt bestehen – er verfällt nicht und kann nach der Rückkehr aus der Elternzeit nachgeholt werden.
Wer während der Elternzeit oder kurz danach gekündigt wird, sollte besonders auf seinen Arbeitslosengeldanspruch achten. Bei Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen drohen oft Sperrzeiten, die sich aber mit der richtigen rechtlichen Beratung meist vermeiden lassen.
Tipp: Elternzeit zählt als versicherungspflichtige Zeit für den Arbeitslosengeldanspruch – auch wenn keine Beiträge gezahlt werden.
Wie wir Sie unterstützen können
Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Arbeitnehmer während und nach der Elternzeit. Unsere Leistungen umfassen:
- Prüfung von Kündigung und Rechtswirksamkeit
- Unterstützung bei Kündigungsschutzklagen
- Beratung zu Aufhebungsverträgen und Vertragsverhandlungen
- Prüfung von Urlaubsansprüchen und Ansprüchen auf Arbeitslosengeld
- Persönliche, schnelle und verständliche Beratung – telefonisch, per Video oder direkt vor Ort in unseren Kanzleiräumen in Hamburg
Unser Ziel: Ihnen Sicherheit zu geben und Ihre Rechte zu schützen.
Fazit: die wichtigsten Fakten kompakt
- Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz mit behördlicher Zustimmungspflicht
- Kündigungen ohne Zustimmung der Behörde sind unwirksam
- Nach der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz – es gilt das allgemeine Kündigungsschutzgesetz
- Aufhebungsverträge und vorzeitige Beendigung der Elternzeit sollten juristisch geprüft werden
- Resturlaub verfällt nicht automatisch und kann nachgeholt werden
- Arbeitslosengeldansprüche können bei Kündigung und Aufhebungsverträgen betroffen sein
- Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und Fallstricke zu vermeiden
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gültig. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Ja, nach der Elternzeit gilt wieder das Kündigungsschutzgesetz. Bei entsprechender Anwendung wären Kündigungen möglich, müssen aber sozial gerechtfertigt sein.
Eine vorzeitige Beendigung ist mit einer Frist von mindestens sieben Wochen schriftlich anzukündigen und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch und kann nach der Elternzeit beansprucht werden.
Ja, Aufhebungsverträge können zu Sperrzeiten führen. Eine genaue Prüfung ist daher ratsam.
Wenden Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Kündigung prüfen zu lassen.