Mit der richtigen Verhandlungsstrategie zur gewünschten Abfindung

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um die Themen Abfindung und Kündigung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer unerwartet. Sie wirft nicht nur emotionale, sondern auch existenzielle Fragen auf: Wie geht es weiter? Bekomme ich eine Abfindung? Wie hoch fällt sie aus?
In solchen Momenten ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und Ihre Rechte zu kennen. Denn eine Kündigung bedeutet nicht automatisch das Ende aller Möglichkeiten – im Gegenteil: Mit der richtigen Strategie können Sie in vielen Fällen eine Abfindung erzielen, die Ihnen finanzielle Sicherheit für den Neuanfang gibt.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung begleiten wir Sie in dieser schwierigen Phase mit fachlicher Klarheit und persönlichem Einsatz.
Das Wichtigste im Überblick
- Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
- Wovon hängt die Höhe einer Abfindung ab?
- Wie lange muss ich beschäftigt sein, um eine Abfindung zu bekommen?
- Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
- Was gilt bei Eigenkündigung?
- Wie wir Sie bei Abfindungsverhandlungen unterstützen
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann habe ich anspruch auf eine Abfindung?
Grundsätzlich gilt: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Dennoch erhalten viele Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung eine Abfindung – meist als Ergebnis einer geschickten Verhandlung oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Eine Abfindung kommt insbesondere in folgenden Situationen in Betracht:
- Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen freiwillig eine Abfindung an, z. B. im Zuge eines Aufhebungsvertrags.
- Sie wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage und einigen sich vor Gericht auf eine Abfindung.
- In Ihrem Arbeitsvertrag, einem Sozialplan oder Tarifvertrag ist eine Abfindung vorgesehen.
- § 1a KSchG greift: Bei betriebsbedingter Kündigung bietet der Arbeitgeber eine Abfindung an, wenn Sie auf eine Klage verzichten.
Gerade im Rahmen von Kündigungsschutzklagen erzielen wir häufig gute Abfindungsergebnisse – auch dann, wenn anfangs kein Angebot vorlag.
Mehr zum Thema Kündigungsschutzklage erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wovon hängt die höhe einer Abfindung ab?
Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Eine gesetzlich geregelte Berechnungsformel gibt es nicht – es handelt sich um reine Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt jedoch folgende Faustformel:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Diese Formel kommt auch bei gerichtlichen Vergleichen häufig zur Anwendung. Allerdings kann die tatsächliche Abfindung auch deutlich höher oder niedriger ausfallen – je nach Kündigungsgrund, Chancen einer Klage, Dauer der Betriebszugehörigkeit und individueller Verhandlungssituation.
Wir prüfen in jedem Einzelfall, welche Strategie die besten Erfolgsaussichten bietet, um eine maximale Abfindung für Sie zu erzielen. So gelingt es unseren Anwälten häufig, deutlich höhere Abfindungen zu verhandeln.
Beispiel: Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
Herr M. arbeitete seit 12 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen. Aufgrund einer Umstrukturierung wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Zunächst wollte er die Kündigung akzeptieren, suchte aber auf Anraten seiner Frau rechtlichen Rat.
Wir stellten fest, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war und erhoben Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin konnte eine Abfindung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – insgesamt über 50.000 € – ausgehandelt werden. Herr M. konnte damit in Ruhe eine neue Stelle suchen und sich finanziell absichern.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder befürchten diese?
Warten Sie nicht, bis Fristen abgelaufen sind. Lassen Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig prüfen und sichern Sie sich die bestmögliche Abfindung – mit kompetenter Unterstützung durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Vereinbaren Sie jetzt einen kurzfristigen Beratungstermin – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Wie lange muss ich beschäftigt sein, um eine Abfindung zu bekommen?
Eine Mindestdauer der Beschäftigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch bei kurzen Arbeitsverhältnissen kann eine Abfindung ausgehandelt werden – etwa wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist.
Allerdings kann die Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine große Rolle bei der Berechnung der Abfindungshöhe spielen. Je länger Sie beschäftigt waren, desto höher ist in der Regel der Verhandlungsrahmen. Jedoch haben unsere Anwälte auch Strategien entwickelt, um auch bei kürzeren Arbeitsverhältnissen höhere Abfindungen zu erzielen.
Bekomme ich trotz abfindung arbeitslosengeld?
Ja – grundsätzlich erhalten Sie auch bei der Zahlung einer Abfindung Arbeitslosengeld. Allerdings kann es zu Sperrzeiten oder Ruhenszeiten kommen, wenn:
- Sie selbst kündigen oder
- einem Aufhebungsvertrag zustimmen, ohne wichtige Gründe anzugeben.
Damit Sie keine Nachteile beim Arbeitslosengeld riskieren, sollten Sie vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was gilt bei Eigenkündigung?
Wenn Sie selbst kündigen, besteht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung. Denn eine Abfindung soll in der Regel einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen – und bei einer Eigenkündigung geht dieser Verlust auf Ihre eigene Entscheidung zurück.
Dennoch gibt es Situationen, in denen auch bei einer Eigenkündigung eine Abfindung sinnvoll und möglich ist. Entscheidend ist dabei immer das „Wie“ der Trennung – und nicht nur das „Warum“.
In welchen Fällen kann eine abfindung bei eigenkündigung realistisch sein?
Im Grundsatz gilt: Wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht, zahlt der Arbeitgeber keine Abfindung. Jedoch besteht in Konstellationen, in denen nicht nur der Beendigungswunsch des Arbeitnehmers vorhanden ist, sondern auch der Arbeitgeber ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung hat, eine Verhandlungsposition für eine Abfindung. Mögliche Konstellationen sind:
- Gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber: Sie möchten das Arbeitsverhältnis beenden, ohne Streit oder rechtliche Auseinandersetzungen. Der Arbeitgeber wiederum möchte Planungssicherheit oder juristische Risiken vermeiden – etwa bei offenen Konflikten. In solchen Fällen kann eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung für beide Seiten attraktiv sein.
- Trennung im gegenseitigen Einvernehmen: Manchmal ist der Wunsch, sich zu trennen, beidseitig. Durch einen Aufhebungsvertrag wird die Beendigung einvernehmlich geregelt – und darin kann auch eine Abfindung vereinbart werden.
- Unzumutbare Arbeitsbedingungen: Wenn Sie z. B. durch Mobbing, unzumutbare Überlastung oder andere Umstände zur Kündigung gedrängt werden, kann dies eine Grundlage für Verhandlungen über eine Abfindung sein – oder sogar eine außerordentliche Eigenkündigung rechtfertigen.
- Vermeidung einer Kündigung durch den Arbeitgeber: Wenn eine Kündigung ohnehin im Raum steht, kann diese Situation Bestandteil einer gütlichen Lösung mit Abfindung sein – z. B. im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags.
Wie wir sie bei abfindungsverhandlungen unterstützen
Unser Ziel ist es, Ihre Position zu stärken – sei es durch eine fundierte Einschätzung der Kündigung, das Aufzeigen Ihrer rechtlichen Möglichkeiten oder eine durchdachte Strategie für Verhandlungen. Wir analysieren Ihre Situation, prüfen die rechtlichen Spielräume und entwickeln eine Verhandlungsstrategie, die auf Ihre Ziele abgestimmt ist – sei es der einvernehmliche Austritt mit Abfindung oder der bestmögliche Schutz vor Nachteilen bei Arbeitslosengeld und Zeugnis.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Analyse der Kündigung und Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage
- Beratung zur Höhe einer möglichen Abfindung
- Entwicklung einer individuellen Verhandlungsstrategie
- Direkte Verhandlung mit dem Arbeitgeber
- Gerichtliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess
Wir begleiten Sie persönlich, transparent und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Mit unserer Erfahrung im Arbeitsrecht wissen wir, wann und wie Sie eine Abfindung durchsetzen können. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht – mit der richtigen Strategie lässt sich dennoch häufig eine Abfindung durchsetzen.
- Die Höhe der Abfindung hängt vom Einzelfall ab und ist in der Regel Verhandlungssache.
- Eine Kündigungsschutzklage kann Ihre Verhandlungsposition deutlich verbessern.
- Auch bei Aufhebungsverträgen oder betriebsbedingten Kündigungen kann eine Abfindung vereinbart werden.
- Trotz Abfindung haben Sie in den meisten Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld – bei Eigenkündigung oder Aufhebungsverträgen droht aber eine Sperrzeit.
- Je früher Sie sich rechtlich beraten lassen, desto höher sind Ihre Chancen auf eine faire Lösung.
- Die Fachanwälte von DOHM | WIEPRECHT stehen Ihnen mit Erfahrung, Verhandlungsgeschick und persönlichem Einsatz zur Seite.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Häufig kann eine Abfindung erzielt werden, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt und im Rahmen des Prozesses Verhandlungen mit dem Arbeitgeber geführt werden.
Eine gängige Orientierung sind 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – das Ergebnis hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Nein, nur in Ausnahmefällen ist eine Abfindung denkbar.
Ja, aber es kann zu Sperrzeiten kommen – vor allem bei eigenem Wunsch zur Beendigung. Lassen Sie sich vorher beraten.
Es gibt keine gesetzliche Mindestdauer – die Betriebszugehörigkeit beeinflusst aber die Verhandlungsbasis.
Wir analysieren Ihre Situation, entwickeln eine Strategie und verhandeln für Sie mit dem Arbeitgeber – außergerichtlich oder vor Gericht.