Was mit Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen zum Thema Resturlaub bei Kündigung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Eine Kündigung bringt für Arbeitnehmer häufig große Unsicherheit mit sich. Neben der Frage, wie es beruflich weitergeht, stehen viele praktische und finanzielle Punkte im Raum. Besonders häufig geht es dabei um den Urlaub. Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert mit meinem Resturlaub bei Kündigung? Muss ich ihn noch nehmen, kann der Arbeitgeber mich freistellen oder habe ich Anspruch auf eine Auszahlung?
Gerade am Ende eines Arbeitsverhältnisses kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern. Arbeitgeber rechnen Urlaub falsch ab oder zahlen ihn nicht aus. Arbeitnehmer verzichten aus Unkenntnis auf Ansprüche, die ihnen rechtlich zustehen. Dabei kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen. Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regeln beim Resturlaub bei Kündigung gelten, worauf Sie achten sollten und wann es sinnvoll ist, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Das Wichtigste im Überblick
- Was bedeutet Resturlaub bei Kündigung?
- Besteht bei Kündigung weiterhin ein Urlaubsanspruch?
- Resturlaub nehmen oder auszahlen lassen?
- Wann muss der Arbeitgeber Resturlaub auszahlen?
- Freistellung und Resturlaub was ist zulässig
- Resturlaub bei fristloser Kündigung
- Resturlaub bei Eigenkündigung
- Krankheit während der Kündigungsfrist
- Verfall von Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Warum sich rechtliche Unterstützung beim Resturlaub lohnt
- Fazit Das Wichtigste in Kürze
- Häufige Fragen FAQ
Was bedeutet Resturlaub bei Kündigung?
Als Resturlaub bezeichnet man die Urlaubstage, die Ihnen zustehen, die Sie jedoch bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht genommen haben. Grundlage hierfür ist das Bundesurlaubsgesetz sowie häufig der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag.
Wichtig ist dabei ein zentraler Grundsatz: Der Urlaubsanspruch endet nicht automatisch mit der Kündigung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber darf Urlaub nicht einfach verfallen lassen oder stillschweigend streichen.
Besteht bei Kündigung weiterhin ein Urlaubsanspruch?
Ja. Der Urlaubsanspruch besteht bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Das gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern dieser nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
Entscheidend ist, wann im Jahr die Kündigung erfolgt. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Erfolgt die Kündigung in der ersten Jahreshälfte, kann der Urlaubsanspruch anteilig bestehen.
In der Praxis ist die korrekte Berechnung häufig fehleranfällig. Gerade bei unterjähriger Kündigung oder bei Teilzeitmodellen lohnt sich eine genaue Prüfung.
Resturlaub nehmen oder auszahlen lassen?
Grundsätzlich soll Urlaub genommen werden. Das Gesetz sieht vor, dass Urlaub der Erholung dient und nicht in Geld ausgezahlt werden soll. Eine Auszahlung ist daher nur dann vorgesehen, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Das bedeutet konkret:
- Ist während der Kündigungsfrist noch ausreichend Zeit, muss der Urlaub genommen werden.
- Ist dies nicht möglich, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten frei wählen, ob sie Urlaub nehmen oder auszahlen lassen. Das ist nicht der Fall. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wann muss der Arbeitgeber Resturlaub auszahlen?
Eine Auszahlung des Resturlaubs ist immer dann erforderlich, wenn eine tatsächliche Urlaubsnahme nicht mehr möglich ist. Das ist in der Praxis häufig der Fall bei:
- sehr kurzer Kündigungsfrist
- fristloser Kündigung
- Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne rechtzeitige Urlaubsplanung
Die Auszahlung erfolgt als sogenannte Urlaubsabgeltung. Die Berechnung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten Wochen oder Monate. Dabei zählen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßig gezahlte Zuschläge.
Wichtig ist: Die Urlaubsabgeltung ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlicher Anspruch.

Mehr zum Thema Wann verfällt Urlaub? lesen Sie in diesem Beitrag.
Freistellung und Resturlaub was ist zulässig
Nach einer Kündigung sprechen viele Arbeitgeber eine Freistellung aus. Dabei ist entscheidend, wie diese rechtlich ausgestaltet ist.
Nur eine unwiderrufliche Freistellung unter ausdrücklicher Anrechnung des Urlaubs führt dazu, dass der Resturlaub als genommen gilt. Ist die Freistellung widerruflich oder wird der Urlaub nicht klar angerechnet, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Unklare oder fehlerhafte Freistellungen sind ein häufiger Streitpunkt. In vielen Fällen müssen Arbeitgeber den Urlaub zusätzlich auszahlen, obwohl sie von einer Erledigung ausgegangen sind.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Unklarheit über Ihren Resturlaub besteht, sollten Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen lassen.
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Resturlaub bei fristloser Kündigung
Auch bei einer fristlosen Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Da keine Kündigungsfrist läuft, ist eine Urlaubsnahme faktisch ausgeschlossen.
Die Folge ist klar: Der Resturlaub muss regelmäßig ausgezahlt werden.
Das gilt selbst dann, wenn die fristlose Kündigung rechtlich wirksam ist. Urlaub dient der Erholung und darf nicht als Sanktion entzogen werden.

Sie haben eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten? Mehr dazu in diesem Beitrag.
Resturlaub bei Eigenkündigung
Kündigen Arbeitnehmer selbst, gelten dieselben Regeln wie bei einer Arbeitgeberkündigung. Auch bei einer Eigenkündigung besteht Anspruch auf Resturlaub.
Ein häufiger Irrtum ist, dass bei Eigenkündigung kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Das ist falsch. Entscheidend ist allein, ob der Urlaub noch genommen werden kann. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber zahlen.
Krankheit während der Kündigungsfrist
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, kann er keinen Urlaub nehmen. Krankheit und Urlaub schließen sich aus.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub wegen Krankheit genommen werden konnte, muss der Arbeitgeber den Resturlaub auszahlen. Gerade bei längeren Erkrankungen kommt es hier häufig zu Auseinandersetzungen, da Arbeitgeber versuchen, Ansprüche abzuwehren.
Verfall von Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Resturlaub kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einfach verfallen. Nur Urlaub, der bereits zuvor wirksam verfallen ist, muss nicht mehr abgegolten werden.
- Zudem gilt: Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflichten verletzt, kann Urlaub selbst aus vergangenen Jahren noch bestehen. In solchen Fällen können sich erhebliche Zahlungsansprüche ergeben.
Warum sich rechtliche Unterstützung beim Resturlaub lohnt
Beim Thema Resturlaub bei Kündigung geht es häufig um mehr als nur einzelne Urlaubstage. Nicht selten stehen spürbare finanzielle Ansprüche im Raum. Gleichzeitig ist die Rechtslage für Arbeitnehmer schwer zu überblicken. Insbesondere bei Freistellungen, der Berechnung des Urlaubs oder der Frage, ob Ansprüche bereits verfallen sind, kommt es immer wieder zu Unklarheiten.
Eine rechtliche Überprüfung empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung des Resturlaubs ablehnt, die Freistellung nicht eindeutig geregelt wurde, eine Erkrankung während der Kündigungsfrist vorlag oder Urlaubsansprüche aus früheren Jahren betroffen sind.
Fachanwälte für Arbeitsrecht können Ihre Situation rechtssicher einordnen, mögliche Fehler des Arbeitgebers aufdecken und Ihre Ansprüche konsequent durchsetzen.
Fazit Das Wichtigste in Kürze
- Resturlaub bleibt auch bei Kündigung grundsätzlich bestehen
- Urlaub ist vorrangig zu nehmen und nur ersatzweise auszuzahlen
- Kann der Urlaub nicht genommen werden, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung
- Freistellungen müssen eindeutig und rechtssicher sein
- Auch bei Eigenkündigung und fristloser Kündigung besteht Urlaubsanspruch
- Krankheit während der Kündigungsfrist führt regelmäßig zur Auszahlung
- Rechtliche Beratung kann finanzielle Nachteile vermeiden
Häufige Fragen FAQ
Der Resturlaub ist grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist dies aus zeitlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber den Urlaub finanziell abgelten.
Ja. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Eine Auszahlung darf nicht verweigert werden.
Nein. Resturlaub verfällt nicht automatisch mit der Kündigung. Nur bereits wirksam verfallener Urlaub kann von der Auszahlung ausgeschlossen sein.
Ja. Auch bei einer Eigenkündigung besteht Anspruch auf Resturlaub. Entscheidend ist allein, ob der Urlaub noch genommen werden kann oder auszuzahlen ist.
Erkranken Sie während der Kündigungsfrist, kann der Urlaub nicht genommen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den offenen Resturlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen.
Eine anwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, eine Freistellung unklar formuliert ist oder Unsicherheit über Umfang und Verfall des Urlaubs besteht.
Bildquellennachweis: superohmo / Canva.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

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