Urlaub sichern statt verlieren: Was Arbeitnehmer nach der Elternzeit wirklich wissen müssen

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Die Rückkehr aus der Elternzeit ist für viele Arbeitnehmer ein bedeutender Schritt. Neben neuen Abläufen im Alltag und der Organisation von Familie und Beruf tauchen häufig rechtliche Fragen auf. Besonders oft geht es dabei um den Urlaubsanspruch nach Elternzeit. Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob alter Urlaub noch besteht, ob während der Elternzeit neuer Urlaub entstanden ist oder ob der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen darf.
Diese Unsicherheit ist verständlich. Die gesetzlichen Regelungen sind komplex und werden in der Praxis nicht immer korrekt umgesetzt. Fehler können jedoch dazu führen, dass wertvolle Urlaubstage verloren gehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Urlaubsanspruch nach der Elternzeit geregelt ist, welche Rechte Sie haben und worauf Sie achten sollten.
Das Wichtigste im Überblick
- Urlaubsanspruch und Elternzeit – die rechtlichen Grundlagen
- Entsteht während der Elternzeit Urlaub?
- Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit – was ist erlaubt?
- Resturlaub vor der Elternzeit – verfällt er?
- Urlaubsanspruch nach der Rückkehr aus der Elternzeit
- Teilzeit nach der Elternzeit – Auswirkungen auf den Urlaub
- Häufige Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
- Fazit: Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch nach Elternzeit
- Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Urlaubsanspruch und Elternzeit – die rechtlichen Grundlagen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Beide Regelwerke greifen ineinander, was in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt.
Ein zentraler Punkt ist: Die Elternzeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Es ruht lediglich. Arbeitnehmer bleiben weiterhin angestellt, auch wenn sie vorübergehend nicht arbeiten. Genau daraus ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch nach Elternzeit nicht automatisch entfällt.
Ob und in welchem Umfang Urlaub besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber von seinem gesetzlichen Kürzungsrecht Gebrauch gemacht hat – und ob dies wirksam geschehen ist.
Entsteht während der Elternzeit Urlaub?
Grundsätzlich entsteht auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch. Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber jedoch das Recht ein, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Wichtig ist dabei: Diese Kürzung tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss sie ausdrücklich erklären. Unterbleibt eine solche Erklärung, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen – selbst dann, wenn die Elternzeit über einen langen Zeitraum andauert.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Arbeitgeber stillschweigend kürzen oder davon ausgehen, der Urlaub entfalle automatisch. Rechtlich ist das nicht zulässig. Für Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass ihnen nach der Elternzeit mehr Urlaub zusteht als angenommen.
Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit – was ist erlaubt?
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur unter klaren Voraussetzungen kürzen. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um einen vollen Kalendermonat Elternzeit handelt. Angefangene Monate dürfen nicht gekürzt werden.
Zudem muss die Kürzung eindeutig erklärt werden. Eine pauschale Aussage oder eine bloße interne Berechnung reicht nicht aus. Auch eine Kürzung „durch Gehaltsabrechnung“ ist rechtlich problematisch.
Zwar kann der Arbeitgeber die Kürzung auch noch nach der Elternzeit erklären, sogar rückwirkend. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Recht jedoch ausgeschlossen.
Besonders wichtig: Während einer Teilzeittätigkeit in der Elternzeit besteht kein Kürzungsrecht. In diesem Fall entsteht ein regulärer Urlaubsanspruch aus der tatsächlichen Arbeitsleistung.
Resturlaub vor der Elternzeit – verfällt er?
Ein häufiger Streitpunkt betrifft den Resturlaub aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit. Viele Arbeitnehmer befürchten, dieser Urlaub könne während der Elternzeit verfallen. Diese Sorge ist unbegründet.
Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Der Arbeitnehmer hatte während der Elternzeit keine Möglichkeit, diesen Urlaub zu nehmen. Ein Verfall kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
In der Praxis lehnen Arbeitgeber die Gewährung dieses Urlaubs dennoch häufig mit dem Hinweis auf Zeitablauf ab. Ob dies rechtmäßig ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt hat. Fehlt ein ordnungsgemäßer Hinweis, bleibt der Anspruch häufig bestehen.

Mehr zum Thema Wann verfällt Urlaub? lesen Sie in diesem Beitrag.
Urlaubsanspruch nach der Rückkehr aus der Elternzeit
Nach der Rückkehr aus der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder vollständig auf. Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf ihren bestehenden Urlaub. Dieser setzt sich zusammen aus dem übertragenen Resturlaub und dem anteiligen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht mit dem Argument verweigern, die Elternzeit habe den Betriebsablauf belastet oder die Rückkehr sei organisatorisch schwierig. Auch eine Schlechterstellung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ist unzulässig.
Gerade nach längerer Elternzeit kommt es häufig zu Verzögerungen oder Einschränkungen bei der Urlaubsgewährung. In solchen Fällen lohnt sich eine rechtliche Prüfung.
Sie haben Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch nach Elternzeit oder Probleme mit Ihrem Arbeitgeber?
Die Fachanwälte von DOHM | WIEPRECHT beraten Sie persönlich, verständlich und mit langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht – telefonisch, per Video oder vor Ort in Hamburg.
Teilzeit nach der Elternzeit – Auswirkungen auf den Urlaub
Viele Arbeitnehmer entscheiden sich nach der Elternzeit bewusst für eine Teilzeitbeschäftigung, um Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf den zukünftigen Urlaubsanspruch, nicht jedoch auf bereits entstandene Urlaubsrechte.
Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsanspruch richtet sich immer nach der aktuellen Verteilung der Arbeitstage, nicht nach der Anzahl der Wochenstunden. Wer nach der Elternzeit beispielsweise an weniger Tagen pro Woche arbeitet, erhält für die Zukunft einen entsprechend angepassten Urlaubsanspruch.
Dabei ist klar zu unterscheiden:
- Neuer Urlaub richtet sich nach dem vereinbarten Teilzeitmodell und der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
- Alter Urlaub, der vor der Elternzeit entstanden ist, bleibt in voller Höhe bestehen und darf nicht umgerechnet oder gekürzt werden.
In der Praxis kommt es häufig zu Fehlern, wenn Arbeitgeber den bereits bestehenden Urlaubsanspruch nachträglich an die neue Teilzeit anpassen möchten. Eine solche Umrechnung ist rechtlich unzulässig. Der Gesetzgeber schützt hier den einmal erworbenen Urlaubsanspruch.
Besonders wichtig ist dies, wenn der alte Urlaub erst nach der Elternzeit genommen wird. Auch dann bleibt er in der ursprünglichen Anzahl von Urlaubstagen bestehen. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, wie ihr Arbeitgeber den Urlaub berechnet und gewährt.

Mehr zum Thema Teilzeit und Elternzeit lesen Sie in diesem Beitrag.
Häufige Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
In der arbeitsrechtlichen Praxis entstehen Konflikte häufig durch fehlerhafte Kürzungen, falsche Annahmen über den Verfall von Urlaub oder unklare Regelungen bei Teilzeit. Arbeitnehmer wissen oft nicht, dass der Arbeitgeber aktiv handeln muss, um Urlaub zu kürzen.
Gerade beim Urlaubsanspruch nach Elternzeit geht es nicht selten um mehrere Wochen Urlaub. Eine frühzeitige Klärung verhindert unnötige Auseinandersetzungen und finanzielle Nachteile.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Rechtliche Unterstützung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:
- Urlaub nach der Elternzeit verweigert wird
- der Arbeitgeber eine Kürzung vorgenommen hat
- Resturlaub als verfallen bezeichnet wird
- Unklarheit bei Teilzeitregelungen besteht
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre individuelle Situation, klären Ihre Rechte und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

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Fazit: Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch nach Elternzeit
- Elternzeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht
- Urlaub entsteht grundsätzlich auch während der Elternzeit
- Eine Kürzung ist nur mit ausdrücklicher Erklärung zulässig
- Resturlaub vor der Elternzeit bleibt erhalten
- Teilzeit nach der Elternzeit kürzt alten Urlaub nicht
- Rechtliche Prüfung verhindert den Verlust von Ansprüche
Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Ja. Urlaub, den Sie vor Beginn der Elternzeit nicht nehmen konnten, geht nicht verloren. Dieser Resturlaub wird automatisch auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Der Arbeitgeber muss Ihnen diesen Urlaub nach Ihrer Rückkehr grundsätzlich gewähren.
Nein. Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht automatisch. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch nur kürzen, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Ohne eine solche Erklärung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Ja, eine rückwirkende Kürzung ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch eine klare und eindeutige Erklärung des Arbeitgebers. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung nicht mehr zulässig.
Nein. Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, entsteht ein regulärer Urlaubsanspruch aus dieser Tätigkeit. Eine Kürzung wegen der Elternzeit ist in diesem Fall nicht erlaubt.
Nein. Bereits entstandener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit darf nicht nachträglich an ein Teilzeitmodell angepasst oder gekürzt werden. Dieser Urlaub bleibt in voller Höhe bestehen.
Lehnt Ihr Arbeitgeber den Urlaub ab oder behauptet, der Anspruch sei verfallen, sollten Sie Ihre Rechte prüfen lassen. Eine rechtliche Beratung hilft, Fehler aufzudecken und Ihren Urlaubsanspruch gegebenenfalls durchzusetzen.
Bildquellennachweis: Olga Voltkovitskaia / Canva.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
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Sebastian T. Dohm
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