Kündigung von leitenden Angestellten: Was Arbeitgeber und Führungskräfte wissen müssen

Kündigung von leitenden Angestellten

Das Wichtigste im Überblick

Wer gilt rechtlich als leitender Angestellter?

1. Leitender Angestellter nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

2. Leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

3. Praxisrelevante Abgrenzung

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Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 14 KSchG

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Fazit: Kündigung leitender Angestellter

FAQ zur Kündigung von leitenden Angestellten

Haben leitende Angestellte überhaupt Kündigungsschutz?

Ja. Leitende Angestellte sind in der Regel ganz normale Arbeitnehmer und unterfallen – bei erfüllten Voraussetzungen – dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz ist aber durch die Möglichkeit des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags nach § 14 Abs. 2 KSchG deutlich abgeschwächt, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung gegen Abfindung beenden kann.

Wer entscheidet, ob ich wirklich leitender Angestellter bin?

Ob Sie leitender Angestellter sind, bestimmt sich nicht nach Ihrer Titulierung, sondern nach den gesetzlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG und § 14 KSchG. Kommt es zum Streit, prüft letztlich das Arbeitsgericht, ob Sie etwa eigenständig Mitarbeiter einstellen und/oder entlassen dürfen, Prokura/Generalvollmacht besitzen oder unternehmerische Schlüsselaufgaben weisungsfrei wahrnehmen.

 Können sich leitende Angestellte gegen einen Auflösungsantrag wehren?

Ein leitender Angestellter kann sich gegen die ursprüngliche Kündigung wehren und ihre Unwirksamkeit feststellen lassen. Beantragt der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG jedoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bedarf dieser Antrag keiner Begründung; das Gericht löst das Arbeitsverhältnis auf und setzt lediglich die Höhe der Abfindung fest. Die Verteidigung konzentriert sich dann vor allem auf die Abfindungshöhe.

Bekommen leitende Angestellte automatisch eine Abfindung?

Eine automatische Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung kann sich aber aus einem gerichtlichen Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG oder aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess ergeben; dabei spielt insbesondere das Einkommen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsmarktsituation eine Rolle

Spielt der Betriebsrat bei der Kündigung eines leitenden Angestellten eine Rolle?

Im Regelfall nein: Leitende Angestellte gelten betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, der Betriebsrat ist für sie daher weder zuständig noch beteiligt. Stattdessen können leitende Angestellte einen eigenen Sprecherausschuss wählen; dieser hat aber andere, schwächere Beteiligungsrechte als ein Betriebsrat.

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht

Über die Autoren:

Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

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