Bonus nach Kündigung – Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Dez. 2, 2024 | Arbeitsrecht

Erfahren Sie, wie unsere Fachanwälte Ihre Ansprüche auch nach einer Kündigung erfolgreich durchsetzen

Unsere Kanzlei hat sich auf die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen und den Kündigungsschutz spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über jahrelange Expertise in der erfolgreichen Durchsetzung von Bonusansprüchen – auch nach erfolgter Kündigung.

Was uns auszeichnet:

  • Nachweisbare Erfolge bei der Durchsetzung hoher Bonuszahlungen
  • Besondere Expertise bei komplexen Vergütungssystemen
  • Fokussierung auf die Interessen von Führungskräften und Vertriebsmitarbeitern

In den vergangenen Jahren konnten wir für unsere Mandanten regelmäßig beträchtliche Bonuszahlungen durchsetzen. Durch unsere gezielte Spezialisierung kennen wir die aktuelle Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen, Verfallklauseln und freiwilligen Leistungen. Diese Expertise nutzen wir, um für unsere Mandanten optimale Ergebnisse zu erzielen.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Bonusansprüche können auch nach einer Kündigung weiterbestehen – eine pauschale Verweigerung durch den Arbeitgeber ist oft rechtswidrig
  • Die Durchsetzbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Zeitpunkt der Bonusentstehung und der konkreten vertraglichen Gestaltung
  • Fachanwaltliche Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und der oft hohen Streitwerte dringend zu empfehlen

Haben Sie gekündigt oder wurde Ihnen gekündigt und nun verweigert Ihr Arbeitgeber die Auszahlung eines bereits erarbeiteten Bonus? Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht erleben wir häufig, dass Arbeitgeber nach einer Kündigung versuchen, berechtigte Bonusansprüche ihrer Mitarbeiter zurückzuhalten. Besonders Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter, deren variables Gehalt einen erheblichen Teil ihrer Vergütung ausmacht, sind davon betroffen.

Die rechtliche Ausgangslage

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in den vergangenen Jahren wichtige Grundsätze zum Thema Bonusansprüche nach Kündigung entwickelt. Der zentrale Punkt: Ein Bonus ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, wenn er als Teil der Vergütung vereinbart wurde. Wurde der Bonus bereits verdient, kann er nicht einfach mit Verweis auf eine Kündigung verweigert werden.

Wann gilt ein Bonus als verdient?

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für den Bonusanspruch erfüllt wurden:

  • Wurden die vereinbarten Ziele erreicht?
  • Liegt die Arbeitsleistung im relevanten Zeitraum vor?
  • Wie wirken sich Stichtagsregelungen aus?

Typische Fallstricke bei Bonusvereinbarungen

Die Stichtagsklausel

Viele Arbeitsverträge enthalten Stichtagsklauseln, die besagen, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bonusauszahlung noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht die Möglichkeit, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn sie unangemessen in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen.

Der „Freiwilligkeitsvorbehalt“

Arbeitgeber berufen sich oft auf Freiwilligkeitsvorbehalte in Bonusvereinbarungen. Doch Vorsicht: Ist der Bonus Teil des regulären Vergütungssystems und wurde er über Jahre hinweg gezahlt, kann sich der Arbeitgeber meist nicht auf eine angebliche Freiwilligkeit berufen.

Unsere Expertise in der Durchsetzung von Bonusansprüchen

Als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei verfügen wir über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Bonusansprüchen. Unsere Expertise umfasst:

  • Detaillierte Analyse von Arbeitsverträgen und Bonusvereinbarungen
  • Prüfung der individuellen Erfolgsaussichten
  • Entwicklung maßgeschneiderter Strategien
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Unser Erfolgsrezept

  1. Gründliche Prüfung aller relevanten Unterlagen
  2. Transparente Kommunikation der Erfolgsaussichten
  3. Strategische Verhandlungsführung
  4. Konsequente Interessenvertretung

Häufig gestellte Fragen

Kann mir mein Bonus nach einer Kündigung komplett verweigert werden?

Grundsätzlich kann der Bonus nicht komplett verweigert werden. Entscheidend ist, ob der Bonus bereits verdient wurde und wie die vertraglichen Regelungen ausgestaltet sind.

Was gilt bei einer Eigenkündigung?

Die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht entscheidend für den Bonusanspruch.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wichtig sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen und tarifvertragliche Regelungen. Typischerweise müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Was passiert bei einer unterjährigen Kündigung?

Hier besteht häufig ein anteiliger Anspruch (Pro-rata-temporis-Prinzip).

Wie wirkt sich eine Freistellung auf den Bonusanspruch aus?

Eine Freistellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits verdiente Bonusansprüche.

Wie berechnet sich mein anteiliger Bonusanspruch bei unterjähriger Kündigung?

Der anteilige Anspruch berechnet sich in der Regel nach dem sogenannten „Pro-rata-temporis-Prinzip“. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise bis zum 30.06. beschäftigt waren, steht Ihnen grundsätzlich die Hälfte des Jahresbonus zu. Allerdings können vertragliche Regelungen oder die konkrete Zielerreichung diese Berechnung beeinflussen.

Was passiert mit meinem Bonus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einigen?

Bei einem Aufhebungsvertrag können die Bonusansprüche individuell geregelt werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Oft versuchen Arbeitgeber, durch pauschale Abgeltungsklauseln auch berechtigte Bonusansprüche „wegzuverhandeln“. Eine fachanwaltliche Prüfung des Aufhebungsvertrags ist daher dringend zu empfehlen.

Kann der Arbeitgeber einen Bonus wegen schlechter Unternehmensperformance streichen?

Das hängt von der konkreten Bonusvereinbarung ab. Ist der Bonus an den Unternehmenserfolg gekoppelt, kann eine schlechte Geschäftsentwicklung Auswirkungen haben. Allerdings muss der Arbeitgeber die schlechte Performance nachweisen können. Zudem sind einseitige Kürzungen oft unwirksam, wenn der Bonus Teil des regulären Gehalts ist.

Was gilt bei einem Bonus, der teilweise auf Teamzielen basiert?

Bei Teamzielen ist entscheidend, ob und inwieweit Sie persönlich zur Zielerreichung beigetragen haben. Wurden die Teamziele erreicht, kann der Arbeitgeber den darauf basierenden Bonusanteil nicht mit der Begründung verweigern, Sie seien nicht mehr im Unternehmen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zielerreichung.

Wie gehe ich vor, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber die Bonusberechnung nicht offenlegt?

Sie haben einen Auskunftsanspruch bezüglich der Berechnung Ihres Bonus. Der Arbeitgeber muss transparent machen, wie sich der Bonus zusammensetzt und welche Ziele erreicht wurden. Verweigert er diese Auskunft, können wir diese gerichtlich durchsetzen. Dokumentieren Sie daher bereits während des Arbeitsverhältnisses sorgfältig Ihre Zielerreichung.

Ihre nächsten Schritte

Checkliste zur Vorbereitung eines Beratungsgesprächs:

  • Arbeitsvertrag und Bonusvereinbarungen bereithalten
  • Kündigungsschreiben griffbereit haben
  • Dokumentation der erreichten Ziele zusammenstellen
  • Bisherige Kommunikation mit dem Arbeitgeber aufbereiten

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Über unsere Kanzlei 

Als eine der führenden Arbeitsrechtskanzleieni in der Region haben wir uns auf die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über umfassende Expertise in allen Bereichen des Arbeitsrechts und setzen sich mit Leidenschaft für die Interessen unserer Mandanten ein.

Unser Versprechen an Sie:

  • Fundierte Erstberatung
  • Transparente Kommunikation
  • Nachweisbare Erfolge

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