Rechte, Besonderheiten und Abfindung bei leitenden Angestellten

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Die Kündigung eines leitenden Angestellten folgt anderen Spielregeln als die eines „normalen“ Arbeitnehmers – sowohl beim Kündigungsschutz als auch im Kündigungsschutzprozess. Für Arbeitgeber wie für Führungskräfte ist es deshalb entscheidend, frühzeitig zu klären, ob tatsächlich ein „leitender Angestellter“ im Rechtssinne vorliegt und welche Besonderheiten bei der Kündigung zu beachten sind.
Das Wichtigste im Überblick
- Wer gilt rechtlich als leitender Angestellter?
- Mitbestimmung und Sonderstellung im Betrieb
- Kündigungsschutz leitender Angestellter – die wichtigsten Unterschiede
- Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 14 KSchG
- Form, Fristen und typische Fehler bei der Kündigung
- Taktische Hinweise für Arbeitgeber und Führungskräfte
- Fazit: Kündigung leitender Angestellter
- FAQ zur Kündigung leitender Angestellter
Wer gilt rechtlich als leitender Angestellter?
Ob jemand rechtlich als leitender Angestellter gilt, hängt nicht von seiner Funktionsbezeichnung („Manager“, „Director“, „Head of …“) ab, sondern davon, ob die gesetzlichen Kriterien des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind. Maßgeblich ist daher eine zweistufige Betrachtung nach BetrVG und KSchG.
1. Leitender Angestellter nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt vor allem die betriebliche Mitbestimmung. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG zählen betriebsverfassungsrechtlich nicht zur „normalen“ Belegschaft und werden daher nicht vom Betriebsrat vertreten. Stattdessen können sie durch einen eigenen Sprecherausschuss repräsentiert werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Merkmale:
- Der Arbeitnehmer kann eigenständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen und übt diese Befugnis tatsächlich in erheblichem Umfang aus.
- Er verfügt über Prokura oder Generalvollmacht, die im Innen- und Außenverhältnis von wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen ist.
- Er nimmt laufend Aufgaben wahr, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, und trifft dabei überwiegend eigenverantwortliche, unternehmerisch geprägte Entscheidungen.
Die Einstufung als leitender Angestellter nach dem BetrVG hat vor allem zur Folge, dass der Betriebsrat bei personellen Maßnahmen, insbesondere bei Kündigungen, nicht beteiligt ist.
2. Leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitsplatzes. § 14 KSchG knüpft zwar an die Kategorien des BetrVG an, verfolgt aber ein anderes Ziel: Es erleichtert dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von bestimmten Führungskräften. Leitender Angestellter im Sinne des KSchG ist insbesondere, wer
- zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
- oder aufgrund seiner Stellung im Unternehmen mit einer solchen Person vergleichbar ist.
Für diese Gruppe sieht § 14 KSchG in Verbindung mit §§ 9, 10 KSchG eine besondere Konsequenz vor: Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber gleichwohl die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen – in bestimmten Fällen sogar ohne Begründung des Auflösungsantrags. Der Status als leitender Angestellter nach dem KSchG wirkt sich damit unmittelbar auf die Stärke des Kündigungsschutzes und die prozessualen Möglichkeiten im Kündigungsschutzverfahren aus.
3. Praxisrelevante Abgrenzung
In der Praxis überschneiden sich beide Begriffe, sind aber nicht vollständig deckungsgleich. Ein Arbeitnehmer kann
- leitender Angestellter im Sinne des BetrVG sein,
- leitender Angestellter im Sinne des KSchG sein,
- oder beide Eigenschaften gleichzeitig aufweisen.
Nicht selten werden Mitarbeiter in Verträgen oder Organigrammen als „leitend“ bezeichnet, ohne dass die strengen gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Für Arbeitgeber wie für Führungskräfte ist deshalb eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse und der gesetzlichen Zuordnung unerlässlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen oder angegriffen wird.

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Mitbestimmung und Sonderstellung im Betrieb
Leitende Angestellte nehmen eine Zwischenstellung zwischen klassischer Arbeitnehmerschaft und Unternehmensleitung ein. Im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gelten sie nicht als „Arbeitnehmer des Betriebs“ und unterfallen daher grundsätzlich nicht der Zuständigkeit des Betriebsrats.
Das bedeutet unter anderem:
- Der Betriebsrat ist für leitende Angestellte nicht zuständig, etwa bei personellen Einzelmaßnahmen oder sozialen Angelegenheiten.
- Für leitende Angestellte kann ein eigener Sprecherausschuss gewählt werden, der ihre Interessen gegenüber der Unternehmensleitung wahrnimmt.
Daneben sind bestimmte Schutzgesetze – etwa das Arbeitszeitgesetz – auf echte leitende Angestellte regelmäßig nicht anwendbar, weil von einer besonders eigenverantwortlichen Tätigkeit ausgegangen wird. Das verstärkt ihre Sonderstellung, führt aber auch zu einem im Vergleich „abgeschwächten“ Sozialschutz.

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Kündigungsschutz leitender Angestellter – die wichtigsten Unterschiede
Grundsätzlich fallen leitende Angestellte, soweit sie Arbeitnehmer sind, unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (Betriebsgröße, Wartezeit) erfüllt sind. Allerdings ist ihr Kündigungsschutz in zweifacher Hinsicht eingeschränkt:
- Mitbestimmung und soziale Gesichtspunkte: Da der Betriebsrat nicht zuständig ist, entfallen Beteiligungspflichten, etwa bei der ordentlichen Kündigung oder Sozialauswahl im Rahmen von Betriebsänderungen. Das kann Kündigungen aus Arbeitgebersicht leichter gestaltbar machen.
- Besondere Auflösungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses: Für bestimmte leitende Angestellte – insbesondere solche mit selbstständiger Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis – sieht § 14 Abs. 2 KSchG in Verbindung mit § 9 KSchG eine besondere Auflösungsmöglichkeit vor. Hierdurch ist der Bestandsschutz deutlich schwächer als bei „normalen“ Arbeitnehmern.
Wichtig: Auch ein leitender Angestellter kann gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage erheben; die Dreiwochenfrist gilt ebenso. Die inhaltlichen Erfolgsaussichten und die prozessuale Dynamik sind jedoch aufgrund der Sondervorschriften anders zu bewerten.
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Gerade bei Führungskräften gelten besondere rechtliche Regeln, die erhebliche Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Abfindung und Verhandlungsspielräume haben können. Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen.
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Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 14 KSchG
Besonders praxisrelevant ist der sogenannte Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung eines leitenden Angestellten sozial ungerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber dennoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen.
Für leitende Angestellte mit selbstständiger Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis gilt dabei eine gravierende Besonderheit:
- Der Arbeitgeber muss seinen Auflösungsantrag nicht einmal begründen; das Gericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.
- Das Arbeitsverhältnis wird dadurch gegen eine vom Gericht festzusetzende Abfindung beendet; Grundlage sind §§ 9, 10 KSchG.
In der Folge ist der Bestandsschutz solcher leitender Angestellter erheblich eingeschränkt: Sie können zwar obsiegen, was die Wirksamkeit der Kündigung angeht, ihr Arbeitsplatz lässt sich aber gegen den Willen des Arbeitgebers faktisch kaum dauerhaft sichern. Für die betroffene Führungskraft verlagert sich das Prozessziel daher häufig von der „Rückkehr in den Job“ hin zu einer möglichst hohen Abfindung und einer sauberen Trennungsgestaltung.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Mehr dazu lesen Sie hier.
Form, Fristen und typische Fehler bei der Kündigung
Trotz aller Besonderheiten gelten auch bei der Kündigung leitender Angestellter die formellen Grundregeln des Arbeitsrechts:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; eine E‑Mail oder mündliche Erklärung ist unwirksam.
- Es sind die einschlägigen Kündigungsfristen (gesetzlich, vertraglich, tariflich) einzuhalten.
Die Kündigungsfristen für leitende Angestellte können häufig wegen abweichender Vertragsgestaltung deutlich länger ausfallen als im gesetzlichen Regelfall. Gleichzeitig greifen oftmals individualvertragliche Regelungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Führungskräfte genau geprüft werden müssen.
Typische Fehler in der Praxis sind:
- unklare Zuordnung, ob wirklich ein leitender Angestellter im Rechtssinne vorliegt,
- fehlerhafte Anwendung von Betriebsratsrechten, obwohl tatsächlich ein leitender Angestellter betroffen ist (oder umgekehrt),
- verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den leitenden Angestellten, weil von „schwächerem Schutz“ irrtümlich auf „keinen Schutz“ geschlossen wird.
Gerade weil die rechtliche Einordnung so entscheidend ist, empfiehlt sich vor Ausspruch oder Angriff einer Kündigung stets eine detaillierte Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Taktische Hinweise für Arbeitgeber und Führungskräfte
Für Arbeitgeber bietet der Status als leitender Angestellter strategische Vorteile, etwa durch die Möglichkeit des unbegründeten Auflösungsantrags im Kündigungsschutzprozess. Gleichwohl bleibt der Arbeitgeber an die formalen Vorgaben gebunden und riskiert bei Fehlern teure Prozesse und hohe Abfindungen.
In der Praxis bewährt sich häufig folgendes Vorgehen:
- Frühzeitige Statusprüfung (ist der Betroffene wirklich leitender Angestellter nach BetrVG/KSchG?).
- Dokumentation von Leistungs- oder Vertrauensproblemen, um notfalls auch außerhalb des § 14 KSchG tragfähige Kündigungsgründe darlegen zu können.
- Nutzung der Möglichkeit, über Vergleich oder Auflösungsantrag eine streitige Zusammenarbeit geordnet zu beenden.
Für leitende Angestellte ist wichtig zu wissen:
- Der Begriff „leitend“ wird in Verträgen oft großzügig verwendet; rechtlich ist diese Bezeichnung aber nicht immer zutreffend.
- Selbst bei eingeschränktem Bestandsschutz lassen sich im Kündigungsschutzprozess regelmäßig deutlich bessere Abfindungen oder Vertragsgestaltungen erzielen als bei einer unüberlegten „einfachen“ Annahme der Kündigung.
- Wegen der besonderen gesetzlichen Regelungen ist eine spezialisierte anwaltliche Vertretung praktisch unverzichtbar, um keine taktischen Fehler zu begehen.
Fazit: Kündigung leitender Angestellter
- Die Kündigung leitender Angestellter unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen
- Der Kündigungsschutz ist eingeschränkt, insbesondere durch § 14 KSchG
- Der Betriebsrat ist in der Regel nicht zu beteiligen
- Eine Kündigungsschutzklage kann die Verhandlungsposition deutlich verbessern
- Häufig lassen sich gute Abfindungen erzielen
- Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in vielen Fällen sinnvoll
FAQ zur Kündigung von leitenden Angestellten
Ja. Leitende Angestellte sind in der Regel ganz normale Arbeitnehmer und unterfallen – bei erfüllten Voraussetzungen – dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz ist aber durch die Möglichkeit des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags nach § 14 Abs. 2 KSchG deutlich abgeschwächt, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung gegen Abfindung beenden kann.
Ob Sie leitender Angestellter sind, bestimmt sich nicht nach Ihrer Titulierung, sondern nach den gesetzlichen Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG und § 14 KSchG. Kommt es zum Streit, prüft letztlich das Arbeitsgericht, ob Sie etwa eigenständig Mitarbeiter einstellen und/oder entlassen dürfen, Prokura/Generalvollmacht besitzen oder unternehmerische Schlüsselaufgaben weisungsfrei wahrnehmen.
Ein leitender Angestellter kann sich gegen die ursprüngliche Kündigung wehren und ihre Unwirksamkeit feststellen lassen. Beantragt der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 KSchG jedoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bedarf dieser Antrag keiner Begründung; das Gericht löst das Arbeitsverhältnis auf und setzt lediglich die Höhe der Abfindung fest. Die Verteidigung konzentriert sich dann vor allem auf die Abfindungshöhe.
Eine automatische Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung kann sich aber aus einem gerichtlichen Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG oder aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess ergeben; dabei spielt insbesondere das Einkommen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsmarktsituation eine Rolle
Im Regelfall nein: Leitende Angestellte gelten betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, der Betriebsrat ist für sie daher weder zuständig noch beteiligt. Stattdessen können leitende Angestellte einen eigenen Sprecherausschuss wählen; dieser hat aber andere, schwächere Beteiligungsrechte als ein Betriebsrat.
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Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
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