
Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen zum Thema Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Wenn Kollegen für dieselbe Arbeit mehr Gehalt erhalten, bestimmte Mitarbeiter bei Beförderungen systematisch übergangen werden oder einzelne Beschäftigte schlechter behandelt werden als andere, dann fühlt sich das nicht nur ungerecht an. In vielen Fällen ist es das auch.
Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist ein ernstes Thema, das rechtliche Konsequenzen haben kann. Doch wann ist eine unterschiedliche Behandlung tatsächlich unzulässig? Und was können Sie als Arbeitnehmer konkret dagegen tun?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht, welche Rechte Sie haben, wann der Gesetzgeber auf Ihrer Seite steht und wie wir Sie dabei unterstützen können.
Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen:
Das Wichtigste im Überblick
- Was versteht man unter Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern?
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Darf ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unterschiedlich bezahlen?
- Ist Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz strafbar?
- Welche Ansprüche haben Sie bei unzulässiger Benachteiligung?
- Wie lässt sich eine Ungleichbehandlung beweisen?
- Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg: Wie wir Sie unterstützen
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- FAQ: Zum Thema Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
Was versteht man unter Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern?
Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Das betrifft nicht nur das Gehalt, sondern auch Urlaubsregelungen, Arbeitszeiten, Weiterbildungsangebote, Aufgabenzuteilungen oder die Auswahl bei Beförderungen. Entscheidend ist dabei immer: Gibt es einen nachvollziehbaren, sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung – oder nicht?
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor willkürlicher Benachteiligung durch zwei zentrale Grundsätze: den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Beide greifen in unterschiedlichen Situationen, ergänzen sich aber gegenseitig.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein ungeschriebenes Prinzip des deutschen Arbeitsrechts. Er besagt: Wenn ein Arbeitgeber eine Leistung oder Vergünstigung nach einem allgemeinen Prinzip an eine Gruppe von Arbeitnehmern gewährt, darf er einzelne vergleichbare Arbeitnehmer nicht willkürlich davon ausschließen.
Wann gilt er?
Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber aus eigener Initiative Leistungen einheitlich regelt, etwa durch eine Betriebsvereinbarung, eine Gesamtzusage oder eine gelebte betriebliche Übung. Ein klassisches Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt allen Vertriebsmitarbeitern eine Jahresprämie – einen bestimmten Mitarbeiter schließt er jedoch aus, ohne dafür einen nachvollziehbaren Grund zu nennen. Das kann eine unzulässige Ungleichbehandlung sein.
Was ist kein Verstoß?
Wichtig: Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist automatisch unzulässig. Sachliche Gründe, etwa Leistungsunterschiede oder unterschiedliche Qualifikationen, können eine differenzierte Behandlung rechtfertigen.
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Handeln Sie jetzt – insbesondere bei Ansprüchen nach dem AGG laufen wichtige Fristen. Je früher Sie Ihre Situation prüfen lassen, desto besser lassen sich Ihre Rechte sichern.
Wir analysieren Ihre individuelle Situation, prüfen mögliche Ansprüche auf Gleichbehandlung, Schadensersatz oder Entschädigung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine passende Strategie.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG geht einen Schritt weiter: Es verbietet Benachteiligungen, die an bestimmte persönliche Merkmale anknüpfen. Konkret schützt das Gesetz vor Diskriminierung aufgrund von:
- Rasse oder ethnischer Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexueller Identität
Welche Situationen sind erfasst?
Das AGG gilt in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses: bei der Einstellung, im laufenden Arbeitsverhältnis und auch bei der Kündigung. Bereits eine Stellenausschreibung, die bestimmte Gruppen mittelbar ausschließt, kann gegen das AGG verstoßen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau K. arbeitet seit acht Jahren als Teamleiterin in einem Hamburger Unternehmen. Als eine Stelle in der Geschäftsführung ausgeschrieben wird, bewirbt sie sich – und wird übergangen. Den Posten erhält ein jüngerer, männlicher Kollege mit weniger Berufserfahrung. Eine schriftliche Begründung erhält Frau K. nicht. In einem solchen Fall kann eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegen, mit konkreten Ansprüchen nach dem AGG.

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Darf ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unterschiedlich bezahlen
Darf ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unterschiedlich bezahlen?
Ja, aber nur, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Unterschiedliche Gehälter können gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen:
- Berufserfahrung,
- Qualifikation,
- Verantwortungsbereich
Nicht zulässig ist es hingegen, Frauen und Männer allein wegen ihres Geschlechts unterschiedlich zu vergüten. Seit 2017 haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern zudem einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Danach können Sie konkret erfragen, welches Gehalt vergleichbare Kollegen des anderen Geschlechts erhalten.
Ein weiteres Beispiel aus dem Berufsalltag
Herr T. arbeitet seit zehn Jahren als Buchhalter in einem mittelständischen Unternehmen. Zufällig erfährt er, dass ein seit zwei Jahren beschäftigter Kollege mit denselben Aufgaben deutlich mehr verdient. Eine nachvollziehbare Begründung bekommt er nicht. Wir prüfen in solchen Fällen, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Entgelttransparenzgesetz vorliegt und was Herr T. konkret dagegen tun kann.stattgefunden hätte. Das ist in der Praxis oft kaum möglich – und macht die Kündigung angreifbar.
Ist Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz strafbar?
Eine bloße Ungleichbehandlung ohne diskriminierenden Hintergrund ist in der Regel nicht strafbar, kann aber zivilrechtliche Ansprüche begründen. Anders verhält es sich bei Diskriminierung nach dem AGG: Hier drohen dem Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche. In besonders schweren Fällen – etwa bei Mobbing oder Belästigung – können auch strafrechtliche Tatbestände nach dem StGB berührt sein, etwa § 185 StGB (Beleidigung) oder § 240 StGB (Nötigung).
Welche Ansprüche haben Sie bei unzulässiger Benachteiligung?
Wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, stehen Ihnen je nach Grundlage verschiedene Ansprüche zu:
- Auf Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes können Sie die vorenthaltene Leistung einfordern. Also zum Beispiel die Zahlung einer Prämie, die vergleichbaren Kollegen gewährt wurde.
- Das AGG gewährt darüber hinaus einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden (§ 15 Abs. 2 AGG) sowie Schadensersatz für materielle Nachteile (§ 15 Abs. 1 AGG).
Wichtig: Die Geltendmachung muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung erfolgen. Diese Frist ist zwingend – wer sie versäumt, verliert in der Regel seinen Anspruch.
Wie lässt sich eine Ungleichbehandlung beweisen?
Das ist in der Praxis oft die größte Herausforderung. Erfahrungsgemäß lässt sich eine Benachteiligung selten direkt beweisen. Das Gesetz hilft Ihnen jedoch: Wenn Sie als Arbeitnehmer Indizien vortragen, die eine Benachteiligung nahelegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorliegt (§ 22 AGG). Diese Beweislastumkehr ist ein wichtiges Instrument.
Sichern Sie deshalb alle relevanten Unterlagen: E-Mails, Gesprächsnotizen, Gehaltsabrechnungen, Protokolle aus Mitarbeitergesprächen. Je mehr Indizien Sie sammeln können, desto stärker ist Ihre Ausgangsposition.hbehandlung beweisen?
Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg: Wie wir Sie unterstützen
Wenn Sie den Verdacht haben, am Arbeitsplatz ungleich behandelt zu werden, sollten Sie nicht zögern, sich rechtlichen Rat zu holen. Gerade bei laufenden Fristen – etwa der Zwei-Monats-Frist nach dem AGG – kann schnelles Handeln entscheidend sein.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg analysieren wir Ihre Situation sorgfältig und erklären Ihnen klar, welche Ansprüche Sie haben. Wir prüfen, welche Strategie die besten Erfolgschancen bietet – außergerichtlich oder, wenn nötig, vor Gericht.
Sie haben das Gefühl, am Arbeitsplatz benachteiligt zu werden?
Warten Sie nicht, bis wichtige Fristen abgelaufen sind. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg. Eine erste Rückmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

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Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist unzulässig, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgt.
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor willkürlicher Benachteiligung bei kollektiven Regelungen.
- Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
- Bei einem AGG-Verstoß bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung – die Geltendmachung muss jedoch innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
- Unterschiedliche Gehälter sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind; reine Geschlechterdiskriminierung beim Lohn ist verboten.
- Das Entgelttransparenzgesetz gibt Ihnen das Recht, in Betrieben ab 200 Mitarbeitern Auskunft über Vergleichsgehälter zu verlangen.
- Sichern Sie Beweise frühzeitig und holen Sie sich rechtlichen Rat – vor allem, wenn Fristen laufen.
FAQ: Zum Thema Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
Eine unzulässige Ungleichbehandlung liegt vor, wenn vergleichbare Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden – sei es beim Gehalt, bei Vergünstigungen, bei Beförderungen oder anderen Arbeitsbedingungen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität.
Ja, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, etwa unterschiedliche Qualifikationen oder Berufserfahrung. Nicht zulässig ist es, Frauen und Männer allein wegen ihres Geschlechts unterschiedlich zu vergüten. Unterschiede im Verhandlungsgeschick rechtfertigen keine geschlechtsspezifischen Vergütungsunterschiede zwischen Frauen und Männern bei vergleichbarer Tätigkeit (BAG Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21)
Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Diese Frist ist zwingend.
Sie müssen zunächst Indizien vortragen, die eine Benachteiligung nahelegen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß vorliegt. Sichern Sie deshalb alle relevanten Unterlagen wie E-Mails, Gesprächsnotizen und Gehaltsabrechnungen.
In Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern können Sie nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft über das Durchschnittsgehalt vergleichbarer Beschäftigter des anderen Geschlechts verlangen. Darüber hinaus prüfen wir, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
Eine reine Ungleichbehandlung ohne diskriminierenden Hintergrund ist in der Regel nicht strafbar, begründet aber zivilrechtliche Ansprüche. Bei Diskriminierung nach dem AGG drohen dem Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Bildquellennachweis: KI – Generiert / Chatgpt.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
Rechtsanwalt Hamburg
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