So verhindern Sie, dass Ihnen wertvolle Urlaubstage verloren gehen

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen zum Thema Wann verfällt Urlaub? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Urlaub soll Erholung bringen. Doch was passiert, wenn Sie Ihren Urlaub nicht vollständig nehmen konnten? Verfällt er automatisch am Jahresende oder können Sie ihn ins nächste Jahr übertragen? Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Regeln gelten – und welche Pflichten ihr Arbeitgeber dabei hat.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen klar und verständlich, wann Urlaub verfällt, wann er übertragen werden kann und welche Rechte Sie haben, wenn der Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig informiert hat.
Das Wichtigste im Überblick
- Grundsätzliches: Urlaubsanspruch und Verfall
- Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
- Wann verfällt Urlaub tatsächlich?
- Urlaub bei Krankheit – besondere Regeln
- Übertragung von Resturlaub – was ist erlaubt?
- Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
- Aktuelle Rechtslage: Kann Resturlaub 2025 verfallen?
- Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?
- Fazit: Das Wichtigste zum Thema „Wann verfällt Urlaub?”
- Häufige Fragen (FAQ)
Grundsätzliches: Urlaubsanspruch und Verfall
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sind es deutlich mehr. Dieser Urlaub soll innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden – das heißt: bis zum 31. Dezember.
Doch das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dagegensprechen, dass Sie Ihren Urlaub im laufenden Jahr nehmen können. In diesen Fällen müssen Sie den Resturlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres nehmen. Danach verfällt er, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Beispiel: Resturlaub nach Arbeitsbelastung
Frau M. arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen in Hamburg. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung konnte sie ihren Urlaub 2024 nicht vollständig nehmen. Ihr Arbeitgeber versicherte ihr, dass sie den Resturlaub „bis März des Folgejahres nachholen könne“.
Als sie im April 2025 Urlaub beantragte, wurde dieser abgelehnt – mit dem Hinweis, der Anspruch sei bereits verfallen.
Ob das rechtmäßig ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Arbeitgeber seiner sogenannten Hinweispflicht nachgekommen ist.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt Urlaub nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht rechtzeitig und eindeutig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub sonst verfällt.
Das bedeutet:
Der Arbeitgeber muss Sie klar, rechtzeitig und in Textform (z. B. per E-Mail) darüber informieren,
- wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen, und
- dass diese Tage am Ende des Jahres oder des Übertragungszeitraums verfallen, wenn Sie sie nicht nehmen.
Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – und kann sogar über mehrere Jahre hinweg nachgefordert werden.
Wann verfällt Urlaub tatsächlich?
Wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, verfällt der Urlaub grundsätzlich:
- am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres,
- oder – bei Übertragung – am 31. März des Folgejahres.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber sich auf den Verfall berufen.
Urlaub bei Krankheit – besondere Regeln
Was passiert, wenn Sie Ihren Urlaub wegen längerer Krankheit nicht nehmen konnten?
Auch hier schützt das Gesetz Arbeitnehmer: Wird der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen, verfällt er nicht sofort. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann dieser Urlaub erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz) verfallen. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen, ihren Anspruch auf Erholung nicht verlieren. Die Frist von 15 Monaten beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem die Krankheit bestand. Erst danach kann der Urlaubsanspruch verfallen.
Wichtig: Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber Sie grundsätzlich auf den drohenden Verfall Ihres Urlaubsanspruchs hinweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, kann der Urlaub aus dem Jahr, in dem die Krankheit begann, auch nach Ablauf der 15-Monatsfrist bestehen bleiben. Sofern die Arbeitsunfähigkeit für ein gesamtes Urlaubsjahr besteht, kann der Urlaub auch ohne Hinweis des Arbeitgebers nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.

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Übertragung von Resturlaub – was ist erlaubt?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen möchten – etwa, weil sie größere Reisen planen oder der Betrieb am Jahresende stark ausgelastet ist.
Das ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist oder dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Typische Beispiele sind:
- hoher Arbeitsanfall am Jahresende,
- Krankheit des Arbeitnehmers,
- Elternzeit oder Pflegezeiten.
Aber auch hier gilt: Der übertragene Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Offene Urlaubsansprüche führen oft zu Unsicherheiten – vor allem, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Auffassungen über den Verfall von Urlaub haben.
Wir bei DOHM | WIEPRECHT prüfen Ihre individuelle Situation, klären, ob Ihre Ansprüche noch bestehen, und setzen diese bei Bedarf konsequent durch. Ob es um verfallene Urlaubstage, Hinweispflichten des Arbeitgebers oder Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht – Sie erhalten eine klare, rechtssichere Einschätzung und persönliche Unterstützung.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch, per Videocall oder direkt in unserer Kanzlei in Hamburg. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihnen kein Urlaubsanspruch verloren geht, der Ihnen rechtlich zusteht.
Kann Urlaub verjähren?
Urlaubsansprüche können grundsätzlich verjähren, allerdings erst nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht, solange der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
Das bedeutet: Selbst Urlaub aus mehreren Jahren kann noch bestehen, wenn der Arbeitgeber Sie nie über den drohenden Verfall informiert hat.
Beispiel: Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer zu spät. Herr K. erhielt im Februar 2025 eine E-Mail mit dem Hinweis, dass seine Resturlaubstage aus 2024 bis Ende März genommen werden müssten. Da der Hinweis verspätet kam, konnte er seinen Urlaub im Februar und März nicht mehr rechtzeitig planen.
Nach aktueller Rechtsprechung verfällt der Urlaub in diesem Fall nicht, da der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert hat.
Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wenn Sie kündigen oder Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das heißt: Nicht genommener Urlaub muss in Geld ausgezahlt werden.
Auch hier gilt: Nur Urlaub, der tatsächlich verfallen ist, kann nicht abgegolten werden.
Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt, können Sie selbst bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche geltend machen.

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Aktuelle Rechtslage: Kann Resturlaub 2025 verfallen?
Ja, Resturlaub aus 2024 kann 2025 verfallen – aber nur, wenn
- Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und
- Sie ausreichend Gelegenheit hatten, den Urlaub zu nehmen.
Liegt kein entsprechender Hinweis vor, bleibt der Anspruch bestehen. Gerade größere Arbeitgeber setzen mittlerweile automatische Systeme ein, um ihrer Hinweispflicht nachzukommen. Kleinere Unternehmen versäumen diesen Schritt jedoch oft – mit weitreichenden Folgen für die Verjährung und den Verfall.
Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?
Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, Ihnen Resturlaub zu gewähren oder auszuzahlen, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen kann es um erhebliche Summen gehen. Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob der Arbeitgeber seine Informationspflicht erfüllt hat und ob Ihre Urlaubsansprüche noch durchsetzbar sind.
Fazit: Das Wichtigste zum Thema „Wann verfällt Urlaub?”
- Grundsätzlich muss Urlaub bis zum 31. Dezember genommen werden.
- Eine Übertragung bis 31. März des Folgejahres ist möglich.
- Der Arbeitgeber muss rechtzeitig schriftlich auf den drohenden Verfall hinweisen.
- Ohne Hinweis verfällt der Urlaub nicht.
- Bei Krankheit verfällt der Urlaub erst nach 15 Monaten.
- Urlaubsabgeltung ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
- Rechtliche Beratung lohnt sich, wenn der Arbeitgeber Ansprüche ablehnt oder verrechnet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und der Urlaub bis zum 31. Dezember bzw. 31. März des Folgejahres nicht genommen wurde
Er muss Sie klar darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen und dass diese verfallen, wenn Sie sie nicht rechtzeitig nehmen.
Spätestens bis zum 31. März – es sei denn, es liegen Krankheit, Elternzeit oder andere Ausnahmen vor.
Wird er nicht genommen und der Arbeitgeber hat ordnungsgemäß hingewiesen, verfällt er. Ohne Hinweis bleibt der Anspruch regelmäßig bestehen
Ja, aber erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Ja, grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß über Ihren Urlaubsanspruch und den möglichen Verfall informiert hat. Ohne diesen Hinweis kann der Urlaub auch nach Jahren noch bestehen.
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