Kündigung wegen Krankheit – Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Kündigung wegen Krankheit – Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Das Wichtigste im Überblick

1. Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?

2. Negative Gesundheitsprognose – was bedeutet das genau?

3. Langzeiterkrankung vs. häufige Kurzerkrankungen

Langzeiterkrankung

Häufige Kurzerkrankungen

4. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

5. Besonderer Kündigungsschutz – Schwerbehinderung, Betriebsrat & Co.

Schwerbehinderung

Betriebsrat

Weitere Schutztatbestände

6. Kündigung wegen Krankheit: Häufige Fehler des Arbeitgebers

7. Die Drei-Wochen-Frist und die Kündigungsschutzklage

So läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab

Müssen Sie selbst vor Gericht erscheinen?

Wann lohnt sich die Klage?

Resturlaub Kündigung

8. Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

9. Rechtsschutzversicherung: Wer trägt die Kosten?

10. Wie wir Sie unterstützen

11. Fazit

12. FAQ

Kann mir während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch während der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung aussprechen. Er muss dabei jedoch alle Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung erfüllen – was schwieriger ist, als viele denken.

Wie lange muss ich krank gewesen sein, damit eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist?

Eine gesetzliche Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist nicht, wie lange der Arbeitnehmer bereits krank ist, sondern ob eine negative Prognose für die Zukunft besteht. Bei kurzen Erkrankungsdauern ist eine belastbare Prognose kaum möglich – was die Kündigung angreifbar macht.

Was ist der Unterschied zwischen einer krankheitsbedingten und einer personenbedingten Kündigung?

Die Kündigung wegen Krankheit ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Während die personenbedingte Kündigung alle in der Person liegenden Gründe erfasst – etwa fehlende Qualifikation oder der Entzug einer erforderlichen Fahrerlaubnis –, betrifft die krankheitsbedingte Kündigung ausschließlich gesundheitliche Einschränkungen.

Was passiert, wenn kein BEM durchgeführt wurde?

Der Arbeitgeber muss in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachweisen, dass die Kündigung auch dann ausgesprochen worden wäre, wenn ein BEM stattgefunden hätte. Diesen Nachweis kann er in der Praxis kaum führen – was die Kündigung häufig unwirksam macht oder zumindest die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers stark verbessert.

Welche Fristen muss ich nach Erhalt der Kündigung beachten?

Die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) – sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Daneben sollten Sie sich möglichst früh bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu sichern.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis lässt sich jedoch in vielen Fällen – insbesondere bei fehlerhaftem BEM oder nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage – eine Abfindung verhandeln. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Schwachstellen der Kündigung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der konkreten Verhandlungssituation ab.

Was passiert mit meinem Urlaub bei einer Kündigung wegen Krankheit?

Nicht genommener Urlaub muss vom Arbeitgeber finanziell abgegolten werden – das gilt auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung und auch für Urlaub, der wegen der Krankheit nicht genommen werden konnte.

Muss der Arbeitgeber mir einen anderen Arbeitsplatz anbieten?

Grundsätzlich ja. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, leidensgerechteren Arbeitsplatz im Betrieb möglich ist. Tut er das nicht, ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit angreifbar.

Welche Rolle spielt eine Schwerbehinderung?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Vor dem Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (§ 168 SGB IX). Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam – ohne Ausnahme.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

In der Regel ja, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben. Beachten Sie jedoch die übliche Wartezeit von drei Monaten: Bestand die Versicherung noch keine drei Monate, greift der Schutz möglicherweise nicht. Wer keine Versicherung hat, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht

Über die Autoren:

Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

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