
Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Sie haben einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Vielleicht haben Sie sich bereits auf die neue Stelle gefreut, Ihren bisherigen Job gekündigt oder wichtige private Entscheidungen getroffen.
Dann meldet sich plötzlich Ihr neuer Arbeitgeber und legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor. Das Arbeitsverhältnis soll noch vor dem ersten Arbeitstag beendet werden.
Für viele Arbeitnehmer ist das ein Schock. Schnell stellen sich Fragen: Darf der Arbeitgeber das überhaupt? Muss ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben? Kann mir vor Arbeitsantritt gekündigt werden? Und was passiert, wenn ich wegen des neuen Jobs bereits meinen bisherigen Arbeitsplatz aufgegeben habe?
Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen:
Die wichtigste Botschaft vorweg: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt nicht vorschnell. Oft bestehen deutlich mehr Rechte und Handlungsmöglichkeiten, als Arbeitnehmer zunächst vermuten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten sollten und wann es sinnvoll ist, rechtlichen Rat einzuholen.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung bei uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht kann sicher stellen, dass Sie ihre Rechte rechtzeitig einfordern können.
Das wichtigste im Überblick
- Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt erhalten – Was sollten Sie jetzt tun?
- Was ist ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt?
- Darf der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt verlangen?
- Muss ich einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt unterschreiben?
- Kann der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt kündigen?
- Was bedeutet „ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen“?
- Was passiert, wenn ich wegen des neuen Arbeitsvertrags meinen alten Job gekündigt habe?
- Gibt es bei einem Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt eine Abfindung oder finanzielle Kompensation?
- Kann ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen?
- Warum Sie einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt nicht ungeprüft unterschreiben sollten
- Fachanwalt für Arbeitsrecht – Wir unterstützen Sie bei Aufhebungsverträgen
- Sie haben einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt erhalten?
- Fazit zum Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
- FAQ zum Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt erhalten – Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt vorlegt, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren.
Viele Arbeitnehmer unterschreiben vorschnell, weil sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ohnehin die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Bevor Sie unterschreiben, sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt laut Arbeitsvertrag überhaupt möglich?
- Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Bestehen Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz?
- Kann eine finanzielle Kompensation verhandelt werden?
- Haben Sie wegen der neuen Stelle bereits Ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgegeben?
Die rechtliche Ausgangslage ist häufig deutlich günstiger, als Arbeitnehmer zunächst annehmen.
Was ist ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt?
Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Tätigkeit bereits aufgenommen wurde oder der erste Arbeitstag noch bevorsteht. Haben beide Seiten den Arbeitsvertrag unterschrieben, ist bereits ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis im tatsächlichen Sinne beginnt zwar erst zum vereinbarten Arbeitsbeginn. Der Arbeitsvertrag kann jedoch bereits vorher durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.
In der Praxis kommt ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt häufig vor, wenn sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens kurzfristig verändert oder eine geplante Stelle doch nicht mehr besetzt werden soll.
Darf der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt verlangen?
Ja. Der Arbeitgeber darf Ihnen jederzeit einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt anbieten.
Entscheidend ist jedoch: Er kann Sie nicht dazu zwingen, diesen Vertrag zu unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag wird nur wirksam, wenn beide Seiten freiwillig zustimmen. Lehnen Sie die Unterschrift ab, bleibt der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen.
Genau deshalb sollten Arbeitnehmer zunächst prüfen lassen, welche Rechte ihnen zustehen und welche Möglichkeiten der Arbeitgeber tatsächlich hat.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt unterschreiben?
Nein.
Viele Arbeitnehmer glauben, sie hätten keine andere Wahl. Das stimmt häufig nicht.
Mit Ihrer Unterschrift verzichten Sie möglicherweise auf wichtige Rechte. Je nach Situation können dazu Ansprüche auf Vergütung, Verhandlungsmöglichkeiten über eine finanzielle Kompensation oder andere arbeitsrechtliche Ansprüche gehören.
Hinzu kommt, dass ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.
Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt niemals ungeprüft unterschrieben werden. Gerade wenn Ihnen bereits ein konkreter Aufhebungsvertrag vorliegt, kann die Prüfung durch einen Experten für Aufhebungsverträge helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Kann der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt kündigen?
Diese Frage wird häufig rund um das Thema Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt gestellt.
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung bereits vor dem ersten Arbeitstag möglich, sofern sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine Kündigung grundsätzlich auch vor Arbeitsantritt möglich sein kann, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen (BAG, Urteil vom 25.03.2004 – 2 AZR 324/03).
Weitere Informationen zur Kündigung durch den Arbeitgeber finden Sie auf unserer Website.
Enthält der Vertrag eine Klausel wie „Die ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen“, kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden.
Fehlt eine solche Ausschlussklausel, kann eine ordentliche Kündigung regelmäßig auch schon vor Arbeitsantritt erklärt werden. Dabei sind die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten.
Ob eine Kündigung im Einzelfall wirksam ist, hängt jedoch immer von den konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag ab.
Was bedeutet „ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen“?
Diese Formulierung findet sich in vielen Arbeitsverträgen.
Sie bedeutet, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn ordentlich kündigen dürfen.
Für Arbeitnehmer kann dies ein wichtiger Schutz sein. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht ohne Weiteres kurz vor Arbeitsbeginn von der Vereinbarung lösen.
Gleichzeitig bindet die Klausel aber auch den Arbeitnehmer. Wer kurz vor dem Stellenantritt ein besseres Jobangebot erhält, kann sich unter Umständen ebenfalls nicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen.
Wichtig ist jedoch: Die Klausel betrifft regelmäßig nur die ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann unter den Voraussetzungen des § 626 BGB auch vor Arbeitsantritt möglich sein.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Arbeitsvertrag finden Sie hier.
Beispiel: Arbeitgeber möchte die Stelle plötzlich nicht mehr besetzen
Herr K. unterschreibt einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum 1. August.
Zwei Wochen vor Arbeitsbeginn teilt ihm der Arbeitgeber mit, dass die Stelle aufgrund von Sparmaßnahmen doch nicht mehr besetzt werden soll. Gleichzeitig erhält Herr K. einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt zur Unterschrift.
Bei der Prüfung des Arbeitsvertrags stellt sich heraus, dass die ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen wurde.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in diesem Fall nicht einfach durch eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt beenden. Dadurch verbessert sich die Verhandlungsposition von Herrn K. erheblich.
AUFHEBUNGSVERTRAG VOR ARBEITSANTRITT? UNTERSCHREIBEN SIE NICHT VORSCHNELL!
Ihr neuer Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis noch vor dem ersten Arbeitstag beenden? Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Oft bestehen bessere Möglichkeiten als zunächst angenommen.
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Was passiert, wenn ich wegen des neuen Arbeitsvertrags meinen alten Job gekündigt habe?
Für viele Arbeitnehmer ist genau das die größte Sorge.
Nicht selten wird ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben, nachdem bereits die Kündigung beim bisherigen Arbeitgeber eingereicht wurde.
Möchte der neue Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anschließend noch vor Arbeitsantritt beenden, können erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können dann Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Entscheidend sind unter anderem die Vertragsgestaltung, die Kommunikation zwischen den Parteien und die konkreten wirtschaftlichen Folgen.
Gerade in solchen Situationen sollten Arbeitnehmer ihre Rechte möglichst frühzeitig prüfen lassen.
Gibt es bei einem Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt eine Abfindung oder finanzielle Kompensation?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einem Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt grundsätzlich nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei finanzielle Leistungen verhandelt werden können.
Wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten hat, sich rechtlich wirksam vom Arbeitsvertrag zu lösen, kann dies die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers verbessern.
In der Praxis kommen je nach Situation Abfindungen, Vergütungszahlungen oder andere finanzielle Regelungen in Betracht.
Wann Arbeitnehmer eine Abfindung trotz Kündigung erhalten können, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zum Thema Abfindung.
Kann ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen?
Ja. Genau hier liegt eines der größten Risiken eines Aufhebungsvertrags vor Arbeitsantritt.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Die Agentur für Arbeit kann dies als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit bewerten.
Die Folge kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 159 SGB III.
Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht in jedem Fall ein. Sie kann insbesondere entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob dies der Fall ist, sollte vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden.
Viele Arbeitnehmer unterschätzen dieses Risiko und konzentrieren sich ausschließlich auf die arbeitsrechtlichen Folgen. Die sozialrechtlichen Konsequenzen können jedoch ebenso gravierend sein.
Warum Sie einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt nicht ungeprüft unterschreiben sollten
Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt wirkt oft wie eine unkomplizierte Lösung.
Tatsächlich können mit einer Unterschrift erhebliche Nachteile verbunden sein.
Sie verzichten möglicherweise auf eine günstige Verhandlungsposition. Außerdem können Ansprüche auf Vergütung, Schadensersatz oder andere finanzielle Leistungen verloren gehen.
Zusätzlich drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt unterschreiben, sollte daher immer geprüft werden, welche Rechte und Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen.
Ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, Ansprüche auf Schadensersatz bestehen oder eine finanzielle Kompensation verhandelt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung durch einen Experten für Aufhebungsverträge in Hamburg schafft hier schnell Klarheit.
Fachanwalt für Arbeitsrecht – Wir unterstützen Sie bei Aufhebungsverträgen
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitnehmer bundesweit zu allen Fragen rund um Aufhebungsverträge, Kündigungen und Arbeitsverträge.
Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag, bewerten Ihre rechtliche Position und zeigen Ihnen die Chancen und Risiken der verschiedenen Handlungsoptionen auf.
Als Experten für Aufhebungsverträge verfügen wir über langjährige Erfahrung bei der Prüfung von Aufhebungsverträgen und der Vertretung von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern.
Eine erste rechtliche Einschätzung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Sie haben einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt erhalten?
Unterschreiben Sie nicht vorschnell.
Oft entscheidet bereits der Inhalt des Arbeitsvertrages darüber, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis überhaupt vor dem ersten Arbeitstag beenden kann.
Auch mögliche Ansprüche auf Vergütung, Schadensersatz oder eine finanzielle Kompensation sollten geprüft werden, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht von DOHM | WIEPRECHT prüfen Ihren Arbeitsvertrag kurzfristig und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.
Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung – telefonisch, per Videocall oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Fazit zum Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
- Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt ist grundsätzlich möglich.
- Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt zu unterschreiben.
- Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist nicht in jedem Fall zulässig.
- Die Klausel „ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen“ kann Arbeitnehmer wirksam schützen.
- Wer bereits seinen bisherigen Arbeitsplatz gekündigt hat, sollte mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
- Ein Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
- Je früher Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich Ihre Interessen schützen.
FAQ zum Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt
In den meisten Fällen sollten Sie einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt nicht ungeprüft unterschreiben. Häufig lohnt sich zunächst eine rechtliche Prüfung Ihrer Situation.
Ja. Der Arbeitgeber darf einen Aufhebungsvertrag vor Arbeitsantritt anbieten. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, diesem zuzustimmen.
Grundsätzlich ja, sofern eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde.
Diese Klausel verhindert grundsätzlich, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag vor dem ersten Arbeitstag ordentlich kündigen.
Ja. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen. Ob Ausnahmen greifen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Ein automatischer Anspruch besteht nicht. In bestimmten Situationen kann jedoch eine finanzielle Kompensation verhandelt werden.
Je nach Einzelfall können Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche in Betracht kommen. Dies sollte anwaltlich geprüft werden.
Bildquellennachweis: KI – Generiert / Chatgpt.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
Rechtsanwalt Hamburg
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