Mit der richtigen Verhandlungsstrategie zur gewünschten Abfindung

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um die Themen Abfindung und Kündigung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer meist unerwartet und wirft sofort existenzielle Fragen auf: Steht mir eine Abfindung zu, wie hoch fällt sie aus?
Eine Abfindung trotz Kündigung ist häufiger durchsetzbar, als viele annehmen. Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich in vielen Fällen ein Betrag erzielen, der Ihnen nach dem Jobverlust finanzielle Sicherheit gibt. Dieser Artikel erklärt, wann ein Anspruch bestehen kann, wie sich die Abfindungshöhe berechnet und welche Fehler Sie in den ersten drei Wochen vermeiden sollten. Mit der richtigen Strategie können Sie in vielen Fällen eine Abfindung erzielen, die Ihnen finanzielle Sicherheit für den Neuanfang gibt.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung begleiten wir Sie in dieser schwierigen Phase mit fachlicher Klarheit und persönlichem Einsatz.
Das Wichtigste im Überblick
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung?
- Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber: § 1a KSchG
- Anspruch auf Abfindung aus Sozialplan und Tarifvertrag
- Der häufigste Weg zur Abfindung: der Vergleich vor Gericht
- Wie hoch ist die Abfindung bei Kündigung?
- Abfindung und Steuern: die Fünftelregelung
- Abfindung nach Kündigung und Arbeitslosengeld
- Abfindung bei Eigenkündigung: was gilt?
- Wie wir Sie unterstützen
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung?
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung grundsätzlich nicht. Viele Arbeitnehmer erhalten trotzdem eine — meist nicht aufgrund eines Anspruchs, sondern weil sich beide Seiten einigen. Ein gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Anspruch kann sich insbesondere ergeben aus:
- § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung
- einem Sozialplan, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
- dem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
- einer gerichtlichen Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG
Daneben stehen die vertraglichen Wege. Ein gerichtlicher Vergleich und ein Aufhebungsvertrag begründen keinen vorher bestehenden Anspruch — er entsteht erst durch die Vereinbarung. Nach unserer Erfahrung ist das der häufigste Weg. Entscheidend ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers: Je angreifbarer die Kündigung, desto größer der Spielraum.

Ist Ihre Kündigung überhaupt wirksam? Wann eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber: § 1a KSchG
§ 1a Kündigungsschutzgesetz ist der wichtigste gesetzlich geregelte Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Er entsteht, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, sofern er die Klagefrist verstreichen lässt — und Sie innerhalb der drei Wochen nicht klagen. Fehlt der Hinweis, greift § 1a KSchG nicht. Fällig wird die Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Höhe ist festgelegt: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr, wobei Zeiten von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden.
Dahinter steht eine Entscheidung: Die Abfindung nach § 1a KSchG erhalten Sie nur, wenn Sie nicht klagen. Bestehen Zweifel an der Sozialauswahl oder an den betrieblichen Gründen, kann eine Klage zu einem höheren Ergebnis führen — garantiert ist das aber nicht. Diese Abwägung muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung getroffen werden, da andernfalls die Klagefrist für eine ggf. gebotene Kündigungsschutzklage verstrichen ist.
Ausnahme Kleinbetriebe: Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern; Teilzeitkräfte zählen nur anteilig, für Arbeitsverhältnisse mit Beginn vor dem 1. Januar 2004 gilt eine Übergangsregelung. Ein Anspruch aus § 1a KSchG scheidet dort aus.
Die Dreiwochenfrist gilt dennoch, denn die §§ 4 bis 7 KSchG bleiben anwendbar. Eine Kündigung kann auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes unwirksam sein, etwa wegen eines gesetzlichen Kündigungsverbots, wegen Diskriminierung, wegen fehlender Schriftform oder wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB. Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Warten Sie nicht, bis die Klagefrist abgelaufen ist. Vereinbaren Sie einen Termin — telefonisch, per Video oder in unserer Kanzlei in Hamburg.
Anspruch auf Abfindung aus Sozialplan und Tarifvertrag
Bei einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten und über einen Interessenausgleich beraten. Ein Sozialplan kommt durch Einigung oder Spruch der Einigungsstelle zustande. Ob und in welcher Höhe daraus ein Anspruch folgt, richtet sich nach dem konkreten Sozialplan — dort stehen auch Ausschluss- und Anrechnungsklauseln. Eine zusätzliche Abfindung lässt sich vereinbaren; ob sie hinzukommt oder angerechnet wird, ist im Einzelfall zu prüfen.
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG: Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben, oder weicht er ohne zwingenden Grund davon ab, kann daraus ein eigener gesetzlicher Abfindungsanspruch entstehen.
Bekomme ich trotz abfindung arbeitslosengeld?
Ja – grundsätzlich erhalten Sie auch bei einer Abfindungszahlung Arbeitslosengeld. Allerdings kann es zu Sperrzeiten oder Ruhenszeiten kommen, wenn:
- Sie selbst kündigen oder
- einem Aufhebungsvertrag zustimmen, ohne wichtige Gründe anzugeben.
Damit Sie keine Nachteile beim Arbeitslosengeld riskieren, sollten Sie vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.

Mehr zum Thema Abfindung beim Aufhebungsvertrag erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der häufigste Weg zur Abfindung: der Vergleich vor Gericht
Der häufigste Weg zu einer Abfindung führt über das Arbeitsgericht: Die Klage schafft erst den Rahmen, in dem über Geld gesprochen wird.
Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 KSchG). Sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam; nur in engen Ausnahmefällen wird eine verspätete Klage nach § 5 KSchG zugelassen. Andere Ansprüche wie offene Vergütung, Urlaubsabgeltung oder das Arbeitszeugnis bleiben unberührt. Kurz darauf lädt das Gericht zum Gütetermin — dort werden erfahrungsgemäß viele Vergleiche geschlossen.
Abfindung bei unwirksamer Kündigung
Der Hebel ist wirtschaftlich: Ist die Kündigung unwirksam, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Lohn für die Dauer des Verfahrens nachzuzahlen (Annahmeverzug). Wie hoch dieser Anspruch ausfällt, hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitnehmer arbeitsbereit war und zwischenzeitlich anderweitig verdient hat.
Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag nach § 9 KSchG auflösen und eine Abfindung festsetzen — automatisch geschieht das nicht. Sie müssen darlegen, dass Ihnen die Fortsetzung unzumutbar ist; auch der Arbeitgeber kann den Antrag stellen. Die Abfindung beträgt bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 KSchG bis zu 15 oder 18.
Wie hoch ist die Abfindung bei Kündigung?
Außerhalb gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Grundlagen gibt es keine vorgeschriebene Berechnung. Die Abfindungssumme ist Verhandlungssache. Als unverbindlicher Richtwert hat sich eingebürgert:
Abfindung berechnen: die Faustformel
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Das ist keine gesetzliche Regelabfindung, sondern der Ausgangspunkt der Verhandlung. Nach unserer Erfahrung bewegen sich Vergleiche häufig zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern pro Jahr; verlässliche Werte sind das nicht. Einen Anhaltspunkt kann ein Abfindungsrechner liefern, die Abfindungshöhe hängt aber von der rechtlichen Bewertung ab.
Welche Vergütungsbestandteile einfließen, ist keine Formsache: Für die gerichtliche Abfindung zählen nach § 10 Abs. 3 KSchG die Geld- und Sachbezüge des Beendigungsmonats. Bei frei ausgehandelten Vergleichen ist das Verhandlungssache — ob Boni, Urlaubsgeld oder ein Dienstwagen einfließen, verschiebt das Ergebnis oft um mehrere tausend Euro.
Die folgenden Fälle sind Rechenbeispiele, keine repräsentativen Ergebnisse.
Beispiel 1: Frau S. verdient 3.800 € brutto und ist seit acht Jahren im Unternehmen: 3.800 € × 8 × 0,5 = 15.200 €.
Beispiel 2: Herr M. arbeitete zwölf Jahre im Betrieb und verdiente 4.200 €. Nach der Faustformel wären das 25.200 €. Weil die Sozialauswahl angreifbar erschien, ließ sich im Gütetermin ein Faktor von 1,0 vereinbaren: 50.400 €.
Die Spanne erklärt sich aus wenigen Faktoren: den Erfolgsaussichten der Klage, der Kündigungsfrist, einem Sonderkündigungsschutz, der Lage des Unternehmens und dem Verhandlungsgeschick der Anwälte.
Abfindung und Steuern: die Fünftelregelung
Die Abfindung ist steuerpflichtig und zählt zum Einkommen des Jahres, in dem sie zufließt. Weil alles in einem Jahr anfällt, steigt die Steuer durch die Progression sprunghaft an.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann das abmildern. Sie greift aber nicht schon deshalb, weil eine Zahlung im Vertrag „Abfindung“ heißt: Erforderlich ist eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG, und die Zahlung muss zusammengeballt in einem Jahr zufließen. Gerechnet wird, indem die Steuer ohne die Entschädigung mit der Steuer bei Hinzurechnung eines Fünftels verglichen und der Unterschiedsbetrag verfünffacht wird.
Wichtig seit 2025: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Tarifermäßigung grundsätzlich nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Die Entlastung läuft über die Einkommensteuererklärung. Auf dem Konto landet zunächst also weniger als erwartet.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust grundsätzlich nicht an. Anders, wenn dahinter Arbeitsentgelt steckt: rückständiger Lohn, ein Bonus oder eine Urlaubsabgeltung. Maßgeblich ist der tatsächliche Charakter, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Abfindung nach Kündigung und Arbeitslosengeld
Eine echte Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht angerechnet. Davon zu trennen sind zwei andere Folgen:
Ruhen (§ 158 SGB III): Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch. Wird die Frist eingehalten, löst die Abfindung allein kein Ruhen aus.
Sperrzeit (§ 159 SGB III): Sie kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund schließt. Automatisch ist das nicht — es kommt auf die Umstände an.
Arbeitsuchend melden: Grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, bleiben drei Tage.
Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen — die Gestaltung entscheidet mit über die Sperrzeit.
Abfindung bei Eigenkündigung: was gilt?
Bei einer Eigenkündigung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Verhandelbar ist sie trotzdem, wenn auch der Arbeitgeber ein eigenes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein Anspruch folgt daraus nicht, wohl aber eine Verhandlungsposition:
- Gütliche Einigung: Sie möchten ohne Streit gehen, der Arbeitgeber will Planungssicherheit. Statt der Kündigung wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung und gutem Arbeitszeugnis geschlossen.
- Vermeidung einer Kündigung durch den Arbeitgeber: Steht eine Kündigung ohnehin im Raum, lässt sich die Trennung in einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung überführen.
- Unzumutbare Arbeitsbedingungen: Mobbing oder dauerhafte Überlastung begründen weder automatisch eine Abfindung noch ohne Weiteres eine außerordentliche Eigenkündigung. Diese setzt eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraus, eine konkrete Unzumutbarkeit und die Prüfung milderer Mittel wie Beschwerde oder Abmahnung. Andernfalls droht zusätzlich eine Sperrzeit.
Sprechen Sie die Eigenkündigung nicht aus, bevor die Vereinbarung steht — damit geben Sie Ihre Verhandlungsposition aus der Hand.
Wie wir Sie unterstützen
Unsere Anwälte prüfen die Kündigungsgründe, bewerten die Erfolgschancen einer Klage, beziffern den Verhandlungsspielraum und verhandeln mit dem Arbeitgeber — außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht. Aufhebungsverträge prüfen wir vor der Unterschrift, Arbeitszeugnis und Freistellung sichern wir im Vergleich ab. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg begleiten wir Mandanten persönlich.
Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Er kann sich aber aus § 1a KSchG, einem Sozialplan, einem Tarif- oder Arbeitsvertrag, § 113 BetrVG oder einer gerichtlichen Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG ergeben.
- In der Praxis wird die Abfindung meist im gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich vereinbart.
- Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr ist ein unverbindlicher Richtwert, keine gesetzliche Regel.
- Besonders wichtig ist die Dreiwochenfrist für die Klage gegen die Kündigung.
- Eine echte Abfindung ist steuerpflichtig, aber regelmäßig sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung setzt zusätzliche steuerliche Voraussetzungen voraus.
- Bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag können Sperrzeit oder Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Eine Klage erhöht häufig die Verhandlungsposition, begründet aber keinen automatischen Abfindungsanspruch. Vereinbart wird die Abfindung meist im Vergleich.
Als Richtwert gelten 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Höhere Faktoren sind je nach Erfolgsaussichten möglich, aber nicht verlässlich.
Etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die betriebsbedingten Gründe und die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist hinweist. Weitere Grundlagen sind § 113 BetrVG sowie §§ 9, 10 KSchG.
Sie ist steuerpflichtig, aber regelmäßig sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung kann die Progression mildern und wird seit 2025 über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es bei einer Eigenkündigung nicht. Verhandelbar ist eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber ein eigenes Interesse an der Trennung hat.
Ja. Bei eigener Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund kann jedoch eine Sperrzeit eintreten.
Die Kündigung gilt nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Ansprüche wie Vergütung, Urlaubsabgeltung oder Zeugnis bleiben bestehen.
Wir prüfen Ihre Kündigung, beziffern den Verhandlungsspielraum und verhandeln für Sie — außergerichtlich oder vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Bildquellennachweis: VAKSMANV / Canva.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
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