Kündigung bei Teilzeit: Ihre Rechte und unsere Unterstützung

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema Kündigung bei Teilzeit. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes Ereignis. Wer in Teilzeit arbeitet, fragt sich häufig, ob für ihn andere Kündigungsfristen gelten oder ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis leichter beenden kann. Diese Unsicherheit ist verständlich. Schließlich ist eine passende Teilzeitstelle oft schwer zu finden und die Vereinbarkeit von Familie, Beruf oder anderen Verpflichtungen spielt für viele Betroffene eine wichtige Rolle.
Die gute Nachricht lautet: Für Teilzeitbeschäftigte gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen wie für Arbeitnehmer in Vollzeit. Weder Ihre reduzierte Arbeitszeit noch Ihr Teilzeitmodell führen dazu, dass Sie schlechter gestellt werden dürfen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schützt Arbeitnehmer ausdrücklich vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kündigungsfrist bei Teilzeit gilt, welche Rechte Sie im Kündigungsfall haben und wann es sinnvoll ist, die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Das wichtigste im Überblick
- Gilt bei Teilzeit eine andere Kündigungsfrist?
- Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt bei Teilzeit?
- Können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag andere Fristen vorsehen?
- Welche Besonderheiten gelten während der Probezeit?
- Darf der Arbeitgeber wegen einer Teilzeitbeschäftigung kündigen?
- Was sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung tun?
- Wie wir Sie unterstützen
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- FAQ zum Thema Kündigung in Teilzeit
Gilt bei Teilzeit eine andere Kündigungsfrist?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung automatisch kürzere Kündigungsfristen gelten. Das ist jedoch ein Irrtum. Die vereinbarte Arbeitszeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Ob Sie 20, 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, spielt für die Berechnung der Kündigungsfrist keine Rolle. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Vorschriften, die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses und mögliche Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag.
Für Teilzeitkräfte gelten damit grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung. Auch Minijobber oder Beschäftigte in anderen Formen der Teilzeitarbeit genießen diesen Schutz.
Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt bei Teilzeit?
Die gesetzliche Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 BGB. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die wichtigsten Fristen im Überblick:
- bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende
- ab 2 Jahren: ein Monat zum Monatsende
- ab 5 Jahren: zwei Monate zum Monatsende
- ab 8 Jahren: drei Monate zum Monatsende
- ab 10 Jahren: vier Monate zum Monatsende
- ab 12 Jahren: fünf Monate zum Monatsende
- ab 15 Jahren: sechs Monate zum Monatsende
- ab 20 Jahren: sieben Monate zum Monatsende
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten grundsätzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, bleibt es regelmäßig bei der gesetzlichen Grundfrist.
Können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag andere Fristen vorsehen?
Neben der gesetzlichen Kündigungsfrist können auch Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten.
In vielen Branchen gelten tarifvertragliche Vorschriften, die kürzere oder längere Kündigungsfristen vorsehen. Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung immer geprüft werden, welche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich gelten.
Nicht jede Klausel ist jedoch wirksam. Enthält der Arbeitsvertrag unangemessene Benachteiligungen oder verstößt er gegen gesetzliche Vorschriften, kann die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sein. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich daher häufig.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem befristeten Teilzeitvertrag?
Bei einem befristeten Teilzeitvertrag gelten Besonderheiten. Ein solcher Vertrag kann während der vereinbarten Laufzeit nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Fehlt eine entsprechende Regelung, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.
Welche Besonderheiten gelten während der Probezeit?
Während der Probezeit gelten besondere Kündigungsfristen. Ist im Arbeitsvertrag wirksam eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis während dieser Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die verkürzte Frist gilt längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Probezeit greifen automatisch die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Auch während der Probezeit muss eine Kündigung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. So muss sie nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist nicht wirksam.
Darf der Arbeitgeber wegen einer Teilzeitbeschäftigung kündigen?
Nein. Eine Kündigung allein wegen einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich unzulässig.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schützt Teilzeitbeschäftigte vor Benachteiligungen. Nach § 4 TzBfG dürfen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
§ 11 TzBfG enthält darüber hinaus ein besonderes Kündigungsverbot. Danach darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht kündigen, weil dieser sich weigert, von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Teilzeitbeschäftigte generell unkündbar sind. Liegen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vor und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auch die Kündigung eines Teilzeitbeschäftigten wirksam sein. Entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.
Kündigungsschutz für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte genießen grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Das Kündigungsschutzgesetz findet regelmäßig Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, benötigt der Arbeitgeber einen wirksamen Kündigungsgrund. In Betracht kommen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Die Teilzeittätigkeit darf dabei nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, welche Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit und Qualifikation miteinander vergleichbar sind. Ob Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte derselben Vergleichsgruppe angehören, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wird eine Kündigung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen oder bestehen Zweifel an den Kündigungsgründen, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Dabei gilt: Nach Zugang der Kündigung bleibt grundsätzlich nur eine Frist von drei Wochen, um gegen die Kündigung vorzugehen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag: Kündigung erhalten – was tun?
Was sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie besonnen handeln. Viele Arbeitnehmer unterschätzen die kurzen Fristen im Arbeitsrecht und verzichten dadurch ungewollt auf wichtige Rechte.
Prüfen Sie zunächst, ob die Kündigung schriftlich erfolgt ist. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist grundsätzlich unwirksam.
Melden Sie sich außerdem möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Anschließend sollten Sie die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Häufig zeigen sich erst bei einer rechtlichen Prüfung Fehler, die eine Kündigung angreifbar machen.
Besonders wichtig ist die sogenannte 3-Wochen-Frist. Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung in vielen Fällen als wirksam.
Außerordentliche Kündigung bei Teilzeit
Auch Arbeitnehmer in Teilzeit können von einer außerordentlichen Kündigung betroffen sein. Sie beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und setzt einen wichtigen Grund voraus.
Typische Beispiele können schwere Pflichtverletzungen, Arbeitsverweigerung oder Straftaten zulasten des Arbeitgebers sein. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam. Ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung tatsächlich vorliegen, muss immer anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden. Auch hier gilt: Warten Sie nicht zu lange. Lassen Sie die Kündigung möglichst unmittelbar nach ihrem Erhalt prüfen.

Mehr zum Thema fristlose Kündigung lesen Sie auch hier.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer erhält nach mehreren Jahren in Teilzeit eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber begründet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Umstrukturierung im Unternehmen.
Bei einer rechtlichen Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass die Sozialauswahl möglicherweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder die Kündigungsgründe nicht ausreichend belegt sind. In solchen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Häufig gelingt es, eine Weiterbeschäftigung zu erreichen oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
Das Beispiel zeigt, dass eine Kündigung nicht automatisch wirksam ist. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann entscheidend sein, um die eigenen Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung zu erzielen.
Wie wir Sie unterstützen
Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren müssen. Häufig bestehen gute Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen oder eine angemessene Abfindung zu verhandeln.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir seit vielen Jahren Arbeitnehmer außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht. Wir prüfen Ihre Kündigung sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Unsere Leistungen umfassen unter anderem:
- Prüfung der Wirksamkeit Ihrer Kündigung
- Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Vertretung vor dem Arbeitsgericht
- Beratung zu Abfindung, Arbeitszeugnis und Arbeitslosengeld
Gerade nach Erhalt einer Kündigung kommt es auf schnelles Handeln an. Vereinbaren Sie deshalb möglichst frühzeitig einen Beratungstermin. So können wir gemeinsam die beste Lösung für Ihre Situation finden.
Ihre Kündigung prüfen lassen
Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich häufig erst nach einer rechtlichen Prüfung beurteilen. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten lohnt sich ein genauer Blick auf die Kündigungsgründe, die Sozialauswahl und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Vereinbaren Sie gerne einen kurzfristigen Beratungstermin. Wir prüfen Ihre Kündigung, erläutern Ihre Erfolgsaussichten und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie.
FAZIT: DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Für Teilzeitbeschäftigte gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen wie für Arbeitnehmer in Vollzeit.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich in der Regel nach § 622 BGB.
- Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen enthalten.
- Eine Kündigung allein wegen einer Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig.
- Teilzeitbeschäftigte genießen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte.
- Nach Zugang der Kündigung bleibt regelmäßig nur eine Frist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.
- Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
FAQ zum Thema Kündigung in Teilzeit
Nein. Für Teilzeitbeschäftigte gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen wie für Arbeitnehmer in Vollzeit.
Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
Nein. Eine Kündigung allein wegen Ihrer Teilzeittätigkeit ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässig.
Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Regel Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Ja. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Bildquellennachweis: KI – Generiert / Chatgpt.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
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