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Eine Kündigung wegen Krankheit ist für Betroffene eine doppelte Belastung: Man kämpft ohnehin mit gesundheitlichen Einschränkungen – und steht plötzlich auch noch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die gute Nachricht: Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer in dieser Situation erheblich. Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam, und selbst wenn der Arbeitgeber formal korrekt vorgeht, gibt es in der Praxis viele Ansatzpunkte, um die Kündigung anzufechten oder eine faire Abfindung zu erzielen.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen als Fachanwälte für Arbeitsrecht, wann eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt zulässig ist, welche Fehler Arbeitgebern dabei häufig unterlaufen und was Sie als Arbeitnehmer jetzt konkret tun können.
Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen:
Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?
- Negative Gesundheitsprognose – was bedeutet das genau?
- Langzeiterkrankung vs. häufige Kurzerkrankungen
- Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
- Besonderer Kündigungsschutz – Schwerbehinderung, Betriebsrat & Co.
- Kündigung wegen Krankheit: Häufige Fehler des Arbeitgebers
- Die Drei-Wochen-Frist und die Kündigungsschutzklage
- Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
- Rechtsschutzversicherung: Wer trägt die Kosten?
- Wie wir Sie unterstützen
- Fazit
- FAQ
1. Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?
Eine Kündigung wegen Krankheit ist kein einfaches Mittel, das ein Arbeitgeber beliebig einsetzen kann. Im Gegenteil: Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) und die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) setzen hohe Hürden.
Damit eine Kündigung wegen Krankheit rechtswirksam ist, müssen gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Negative Gesundheitsprognose Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung belegen können, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
- Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen Die Fehlzeiten müssen konkrete wirtschaftliche oder organisatorische Probleme im Betrieb verursachen – etwa weil Kollegen dauerhaft einspringen müssen, Produktionsabläufe gestört sind oder erhebliche Kosten entstehen.
- Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers Selbst wenn die ersten beiden Voraussetzungen vorliegen, muss im Rahmen einer Abwägung geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt. Dabei spielen unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten eine Rolle.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis machen Arbeitgeber gerade bei der Prognose und der Interessenabwägung häufig Fehler – was gute Chancen für betroffene Arbeitnehmer eröffnet.
2. Negative Gesundheitsprognose – was bedeutet das genau?
Die negative Gesundheitsprognose ist das Herzstück jeder Kündigung wegen Krankheit. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer auch künftig krankheitsbedingt ausfallen wird. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach Art der Erkrankung:
Bei Langzeiterkrankungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass auf absehbare Zeit keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Eine bloße Fortdauer der aktuellen Arbeitsunfähigkeit genügt dafür nicht.
Bei häufigen Kurzerkrankungen stützt der Arbeitgeber die Prognose typischerweise auf die Fehlzeiten der Vergangenheit. Als Faustregel gilt: Übersteigen die krankheitsbedingten Fehltage in den letzten drei Jahren regelmäßig sechs Wochen pro Jahr, kann der Arbeitgeber daraus eine negative Zukunftsprognose ableiten – sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand bessern wird.
Wichtig für Arbeitnehmer: Die Prognose lässt sich häufig durch aktuelle ärztliche Atteste, Gutachten oder Rehabilitationsmaßnahmen entkräften. Wer als Arbeitnehmer nachweisen kann, dass seine Erkrankung behandelt wird und eine deutliche Besserung zu erwarten ist, entzieht der Kündigung ihren wesentlichen Begründungsrahmen.
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3. Langzeiterkrankung vs. häufige Kurzerkrankungen
In der Praxis gibt es bei einer Kündigung wegen Krankheit zwei grundlegend verschiedene Fallkonstellationen, die unterschiedliche rechtliche Regeln erfordern.
Langzeiterkrankung
Von einer Langzeiterkrankung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer durchgehend länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber eine fundierte Prognose vorlegen, dass eine Genesung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dabei gilt: Je kürzer die bisherige Erkrankungsdauer, desto schwerer lässt sich eine negative Prognose begründen.
Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Kündigung wegen Krankheit nach erst wenigen Monaten Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel besonders angreifbar. Denn eine verlässliche Prognose über den künftigen Gesundheitszustand lässt sich nach kurzer Zeit kaum seriös treffen.
Häufige Kurzerkrankungen
Schwieriger ist die Lage bei häufigen, immer wiederkehrenden Kurzerkrankungen. Hier besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber aus den Fehlzeiten der Vergangenheit eine negative Prognose ableitet. Relevant ist dabei nicht nur die Anzahl der Krankheitstage, sondern auch, ob den Erkrankungen ein einheitliches Bild zugrunde liegt – etwa ein chronisches Leiden – oder ob es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Erkrankungen handelt.
Unabhängige Erkrankungen ohne erkennbares Muster stützen eine negative Prognose deutlich weniger als ein wiederkehrendes chronisches Leiden. Als Arbeitnehmer sollten Sie in solchen Fällen auf eine sorgfältige ärztliche Dokumentation achten.

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4. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit ausspricht, ist er in vielen Fällen gesetzlich verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Diese Pflicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Das BEM ist kein bloßes Formalerfordernis – es ist eine echte Chance für beide Seiten. Im Rahmen des Verfahrens soll gemeinsam geprüft werden, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann. Mögliche Maßnahmen sind etwa:
- Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen
- Versetzung auf einen leidensgerechteren Arbeitsplatz
- Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell
- Reduzierung der Arbeitszeit
Wurde kein BEM durchgeführt, hat das weitreichende Folgen für den Arbeitgeber: In einem späteren Kündigungsschutzprozess muss er darlegen, dass die Kündigung auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn ein BEM stattgefunden hätte. Das ist in der Praxis oft kaum möglich – und macht die Kündigung angreifbar.
5. Besonderer Kündigungsschutz – Schwerbehinderung, Betriebsrat & Co.
In bestimmten Situationen genießen Arbeitnehmer über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus besonderen Schutz, der bei einer Kündigung wegen Krankheit besonders relevant wird.
Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer (Grad der Behinderung ≥ 50) sowie ihnen gleichgestellte Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden (§ 168 SGB IX). Das Integrationsamt prüft dabei, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebsrat
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist unwirksam. In der Praxis unterlaufen Arbeitgebern bei diesem Schritt häufig formale Fehler – ein wichtiger Ansatzpunkt für betroffene Arbeitnehmer.
Weitere Schutztatbestände
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder von Betriebsräten und anderen Arbeitnehmervertretungen genießen besonderen Kündigungsschutz, der einer Kündigung wegen Krankheit entgegenstehen kann.
6. Kündigung wegen Krankheit: Häufige Fehler des Arbeitgebers
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Krankheit typische Fehler machen, die die Kündigung angreifbar – und häufig unwirksam – machen:
- Kein BEM durchgeführt, obwohl der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten länger als sechs Wochen krank war
- Negative Prognose nicht hinreichend begründet – der Arbeitgeber stützt sich nur auf vergangene Fehlzeiten, ohne künftige Erkrankungen konkret zu prognostizieren
- Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung
- Keine Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem leidensgerechteren Arbeitsplatz
- Fehlende Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Beschäftigten
- Verstoß gegen das Schriftformgebot – Kündigung nicht im Original, sondern per E-Mail oder ohne eigenhändige Unterschrift
- Fehlerhafte Kündigungsfrist – die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB wurden nicht korrekt berechnet
Jeder dieser Fehler kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Eine genaue Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich daher in jedem Einzelfall.
7. Die Drei-Wochen-Frist und die Kündigungsschutzklage
Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben und diese anfechten möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut bindend: Wer sie versäumt, verliert das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung – die Kündigung gilt dann als wirksam, auch wenn sie es rechtlich nicht wäre.
So läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab
Nach Einreichung der Klage wird in der Regel innerhalb weniger Wochen ein Gütetermin anberaumt. Ziel dieses Termins ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. In der Praxis kommt es beim Gütetermin in vielen Fällen zu einem Vergleich – häufig mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer. Nur wenn keine Einigung erzielt wird, geht das Verfahren in einen Kammertermin über, bei dem das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.
Müssen Sie selbst vor Gericht erscheinen?
Nein. Beim Gütetermin genügt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie müssen nicht persönlich erscheinen.
Wann lohnt sich die Klage?
Nahezu immer dann, wenn die Kündigung eines der oben genannten formalen oder inhaltlichen Mängel aufweist. Aber auch unabhängig davon verändert die Einreichung einer Kündigungsschutzklage die Verhandlungsposition erheblich: Arbeitgeber vermeiden erfahrungsgemäß lieber einen langwierigen Prozess und sind daher häufig zu einem Vergleich mit Abfindung bereit, der ohne Klage nicht erreichbar gewesen wäre.

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8. Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung wegen Krankheit grundsätzlich nicht. In der Praxis erhalten Arbeitnehmer jedoch in vielen Fällen eine Abfindung – als Ergebnis einer geschickten Verhandlung oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Als grobe Orientierung gilt die bekannte Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Das ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. Je mehr angreifbare Punkte die Kündigung aufweist – fehlerhaftes BEM, lückenhafte Prognose, fehlerhafte Betriebsratsanhörung – desto größer ist der Verhandlungsspielraum nach oben.
Wann ist eine Abfindung besonders realistisch?
- Wenn das BEM nicht korrekt durchgeführt wurde
- Wenn die negative Gesundheitsprognose nicht ausreichend belegt ist
- Wenn ein Fehler bei der Betriebsratsanhörung vorliegt
- Wenn der Arbeitgeber zügig eine Lösung anstrebt, um einen langen Prozess zu vermeiden
- Wenn das Arbeitsverhältnis bereits lange bestand
In unserer Kanzlei gelingt es in einer Vielzahl von Fällen, deutlich höhere Abfindungen zu erzielen als die Faustformel vermuten lässt – gerade weil wir die konkreten Schwachstellen der Kündigung frühzeitig identifizieren und strategisch nutzen.
9. Rechtsschutzversicherung: Wer trägt die Kosten?
Viele Arbeitnehmer scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie die Kosten fürchten. Dabei gilt: Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz hat, ist in der Regel gut abgesichert. Die Versicherung übernimmt in solchen Fällen typischerweise die Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten des Kündigungsschutzprozesses.
Wichtig zu wissen: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtsgebühren fallen erst bei einem streitigen Urteil an; Vergleiche sind kostenfrei. Eine Abfindung übersteigt die entstehenden Anwaltskosten in der Regel erheblich.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, lohnt sich dennoch ein anwaltliches Erstgespräch: In vielen Fällen lassen sich die Kosten im Rahmen der erzielten Abfindung mehr als ausgleichen. Zudem besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
10. Wie wir Sie unterstützen
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg begleiten wir Arbeitnehmer in allen Phasen einer krankheitsbedingten Kündigung – von der ersten Einschätzung bis zur Verhandlung einer Abfindung oder der Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Ersteinschätzung Ihrer Situation – in der Regel innerhalb von 24 Stunden
- Vollständige Prüfung der Kündigung auf formelle und inhaltliche Mängel
- Analyse des BEM-Verfahrens und Identifikation möglicher Fehler
- Prüfung des Sonderkündigungsschutzes (Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit)
- Einreichung der Kündigungsschutzklage und Vertretung vor Gericht
- Außergerichtliche Verhandlung einer Abfindungslösung
- Beratung zu Arbeitslosengeld und Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit
11. Fazit
Eine Kündigung wegen Krankheit ist für Arbeitnehmer in vielen Fällen angreifbar – vorausgesetzt, man handelt schnell und lässt die Kündigung rechtlich überprüfen. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Das Wichtigste in Kürze:
- Drei strenge Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
- BEM-Fehler sind der häufigste Angriffspunkt: Wurde kein BEM durchgeführt, ist die Kündigung in vielen Fällen unwirksam.
- Formale Fehler – fehlende Betriebsratsanhörung, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes, falsches Schriftformgebot – machen eine Kündigung ebenfalls unwirksam.
- Innerhalb von drei Wochen muss Kündigungsschutzklage eingereicht werden – diese Frist ist unbedingt einzuhalten.
- Eine Abfindung ist häufig erreichbar – auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht.
- Früh handeln zahlt sich aus: Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser Ihre Verhandlungsposition.
12. FAQ
Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch während der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung aussprechen. Er muss dabei jedoch alle Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung erfüllen – was schwieriger ist, als viele denken.
Eine gesetzliche Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist nicht, wie lange der Arbeitnehmer bereits krank ist, sondern ob eine negative Prognose für die Zukunft besteht. Bei kurzen Erkrankungsdauern ist eine belastbare Prognose kaum möglich – was die Kündigung angreifbar macht.
Die Kündigung wegen Krankheit ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Während die personenbedingte Kündigung alle in der Person liegenden Gründe erfasst – etwa fehlende Qualifikation oder der Entzug einer erforderlichen Fahrerlaubnis –, betrifft die krankheitsbedingte Kündigung ausschließlich gesundheitliche Einschränkungen.
Der Arbeitgeber muss in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachweisen, dass die Kündigung auch dann ausgesprochen worden wäre, wenn ein BEM stattgefunden hätte. Diesen Nachweis kann er in der Praxis kaum führen – was die Kündigung häufig unwirksam macht oder zumindest die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers stark verbessert.
Die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) – sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Daneben sollten Sie sich möglichst früh bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu sichern.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis lässt sich jedoch in vielen Fällen – insbesondere bei fehlerhaftem BEM oder nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage – eine Abfindung verhandeln. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Schwachstellen der Kündigung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der konkreten Verhandlungssituation ab.
Nicht genommener Urlaub muss vom Arbeitgeber finanziell abgegolten werden – das gilt auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung und auch für Urlaub, der wegen der Krankheit nicht genommen werden konnte.
Grundsätzlich ja. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, leidensgerechteren Arbeitsplatz im Betrieb möglich ist. Tut er das nicht, ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit angreifbar.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Vor dem Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen (§ 168 SGB IX). Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam – ohne Ausnahme.
In der Regel ja, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben. Beachten Sie jedoch die übliche Wartezeit von drei Monaten: Bestand die Versicherung noch keine drei Monate, greift der Schutz möglicherweise nicht. Wer keine Versicherung hat, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen.
Bildquellennachweis: KI – Generiert / Chatgpt.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
Rechtsanwalt Hamburg
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