Gesetzliche Regelungen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz in Elternzeit. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen mit sich – auch im Berufsleben. Die Elternzeit ist für viele Eltern eine wichtige Phase, um sich ganz auf das Familienleben zu konzentrieren.
Doch gerade in dieser Zeit stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: Bin ich jetzt eigentlich unkündbar? Oder: Was passiert, wenn mein Arbeitgeber trotzdem versucht, mir zu kündigen?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit gelten, in welchen Ausnahmefällen eine Kündigung doch möglich ist und wie Sie sich im Ernstfall effektiv wehren können.
Das Wichtigste im Überblick
- Starker Kündigungsschutz frühestens acht Wochen ab der Antragstellung
- Kündigungsschutz für Schwangere – Mutterschutz und Elternzeit im Zusammenspiel
- Kündigungsschutz auch vor dem Beginn der Elternzeit?
- Ist eine Kündigung während der Elternzeit überhaupt möglich?
- Kündigung nach der Elternzeit – ist das erlaubt?
- Kündigungsschutz bei Teilzeit während der Elternzeit
- Häufige Fehler von Arbeitgebern
- Ihre Rechte – unsere Unterstützung
- Fazit
- FAQ
Starker kündigungsschutz frühestens acht wochen ab der Antragstellung
Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden – für die Antragstellung reicht seit dem 01.05.2025 die Textform (bspw.: E-Mail) aus. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht kündigen.
Dieser Schutz ist in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich verankert. Er gilt unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Auch befristete Arbeitsverhältnisse genießen während der Laufzeit diesen Schutz.
Wichtig zu wissen: Der Kündigungsschutz gilt sowohl für Mütter als auch für Väter und andere sorgeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Mehr zum Thema Kündigung erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kündigungsschutz für schwangere – Mutterschutz und elternzeit im Zusammenspiel
Für werdende Mütter beginnt der Kündigungsschutz bereits deutlich früher: Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, greift der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieser besondere Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung – und damit auch während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt.
Das Besondere: Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist sogar noch stärker als der Schutz während der Elternzeit. Eine Kündigung ist hier praktisch nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – etwa bei Insolvenz des Unternehmens oder schwerwiegenden Straftaten der Arbeitnehmerin.
Ein praktisches Beispiel
Frau K. erfährt in der 8. Schwangerschaftswoche von ihrer Schwangerschaft und teilt dies ihrem Arbeitgeber mit. Ab diesem Moment genießt sie umfassenden Kündigungsschutz. Auch wenn sie später Elternzeit beantragt, ist sie durchgehend geschützt – erst durch das Mutterschutzgesetz, dann nahtlos durch das BEEG.
Wichtiger Hinweis für Schwangere: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mit, um den vollen Schutz zu genießen. Rückwirkend können Sie sich nur schwer auf den Kündigungsschutz berufen, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste.
Kündigungsschutz auch vor dem Beginn der elternzeit?
Ja – und das ist besonders wichtig: Der Kündigungsschutz greift nicht erst mit Beginn der Elternzeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Elternzeit wirksam beantragt haben, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit. Selbst wenn Ihr Kind noch nicht geboren wurde, kann der Schutz bereits bestehen – sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Ein Beispiel
Frau M., Angestellte in einem mittelständischen Unternehmen, beantragt acht Wochen vor der Geburt ihres Kindes Elternzeit. Bereits wenige Tage später kündigt ihr Arbeitgeber – mit der Begründung, dass man sich „neu aufstellen“ wolle. Diese Kündigung ist rechtswidrig, weil der besondere Kündigungsschutz bereits greift.
Ist eine kündigung während der elternzeit überhaupt möglich?
In Ausnahmefällen ja – allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Solche Ausnahmen sind eng begrenzt und betreffen beispielsweise:
- Betriebsschließungen, bei denen alle Arbeitsverhältnisse beendet werden,
- schwerwiegendes Fehlverhalten, etwa grobe Pflichtverletzungen, wie Diebstahl, Betrug oder andere Straftaten am Arbeitsplatz,
- oder Existenzgefährdung des Betriebs, wenn die Weiterbeschäftigung objektiv nicht möglich ist.
- Insolvenz des Unternehmens, wobei auch hier eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.
Wichtig: Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung der Behörde ist nichtig. Sie müssen diese Kündigung nicht akzeptieren und sollten in jedem Fall rechtlichen Rat einholen.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder befürchten eine?
Lassen Sie uns darüber sprechen. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen, Ihre Rechte zu schützen – einfühlsam, kompetent und schnell.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Kündigung nach elternzeit – ist das erlaubt?
Nach dem Ende der Elternzeit gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Dennoch darf auch danach nicht willkürlich gekündigt werden.
Ein Beispiel
Herr S. kehrt nach zwölf Monaten Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Zwei Wochen später erhält er die Kündigung – ohne Abmahnung, ohne nachvollziehbaren Grund. Auch wenn der besondere Kündigungsschutz nicht mehr greift, hat Herr S. gute Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Entscheidung zu wehren.
Besonders kritisch wird es, wenn Arbeitgeber die Rückkehr aus der Elternzeit „zum Anlass“ nehmen, sich von Mitarbeitern zu trennen. Hier ist genau zu prüfen, ob die Kündigung tatsächlich arbeitsrechtlich haltbar ist – oder diskriminierend.
Kündigungsschutz bei teilzeit während der elternzeit
Viele Eltern kehren während der Elternzeit in Teilzeit zurück in den Beruf. Auch in diesem Fall besteht der volle Kündigungsschutz. Die bloße Teilzeitbeschäftigung führt nicht zu einem Verlust des besonderen Schutzes.
Selbst wenn Sie nur wenige Stunden pro Woche arbeiten, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht ohne weiteres kündigen. Auch hier gilt: Nur mit behördlicher Zustimmung und in sehr engen Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich.
Ein wichtiger Aspekt: Viele Arbeitnehmer befürchten, dass eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ihren Kündigungsschutz schwächt. Das Gegenteil ist der Fall: Sie genießen den vollen Schutz des BEEG und zusätzlich die Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dies bedeutet eine doppelte Absicherung.
häufige fehler von arbeitgebern
In unserer Beratungspraxis erleben wir es immer wieder: Arbeitgeber kennen die rechtlichen Vorgaben zum Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht genau – oder ignorieren sie bewusst.
Typische Fehler sind zum Beispiel:
- Kündigungen in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit (ohne behördliche Zustimmung),
- Kündigungen mit vorgeschobenen Gründen wie „Vertrauensverlust“ oder „Teamumstrukturierung“,
- Kündigungen mit der Begründung, die Elternzeit sei „betriebsschädlich“ oder „nicht planbar“
- oder auch subtile Druckmittel, um Mitarbeiter zur Eigenkündigung zu bewegen.
- Verweigerung der Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz ohne sachlichen Grund,
- Mobbing oder Benachteiligung nach der Rückkehr aus der Elternzeit.

Mehr zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz erfahren Sie in diesem Beitrag.
In all diesen Fällen sollten Sie nicht zögern, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Oft ist es möglich, unrechtmäßige Kündigungen vollständig abzuwehren oder zumindest eine gute Abfindung auszuhandeln. Dokumentieren Sie alle Vorfälle genau – dies kann später vor Gericht entscheidend sein.
Ihre Rechte – unsere Unterstützung
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um Elternzeit und Kündigungsschutz. Ob außergerichtliche Beratung, behördliche Verfahren oder gerichtliche Auseinandersetzungen – wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite.
Unser Ziel ist es, Ihre Rechte zu wahren und Ihnen durch diese herausfordernde Zeit Sicherheit zu geben. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – und auf unsere schnelle Terminvergabe innerhalb von 24 Stunden.
Fazit
- Während der Elternzeit genießen Sie besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.
- Der Schutz beginnt ab Antragstellung, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und nicht erst mit dem Start der Elternzeit.
- Schwangere sind bereits ab Bekanntgabe der Schwangerschaft durch das Mutterschutzgesetz geschützt.
- Eine Kündigung ist nur in engen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung möglich.
- Nach der Elternzeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz.
- Auch bei Teilzeit in der Elternzeit bleibt der volle Schutz bestehen.
- Im Fall einer Kündigung sollten Sie sofort rechtlichen Beistand suchen.
FAQ
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis einschließlich zum letzten Tag der Elternzeit.
Ab dem Moment, in dem sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz ist sogar stärker als der Elternzeitschutz.
Nicht, wenn die Elternzeit bereits beantragt wurde und der Beginn der Elternzeit frühestens in acht Wochen geplant ist – dann greift der Schutz.
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde und bei triftigem Grund.
Kündigung ist nichtig und unwirksam. Sie müssen diese nicht akzeptieren und sollten sofort einen Anwalt kontaktieren.
Auch in Teilzeit besteht voller Kündigungsschutz.
Ja, der Kündigungsschutz gilt für alle Elternteile gleich, unabhängig vom Geschlecht.
Ja, aber nur unter Beachtung des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Ja, Sie haben drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Kontaktieren Sie möglichst schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – zum Beispiel DOHM | WIEPRECHT.