Wir beleuchten die wichtigsten Aspekte, die Arbeitnehmer im Krankheitsfall wissen sollten

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Im deutschen Arbeitsrecht nehmen Fragen zur Kündigung im Zusammenhang mit Krankheit eine zentrale Rolle ein.
Arbeitnehmer haben oft Sorgen, wenn sie längere Zeit krank sind: Droht die Kündigung? Führt die Kündigung aufgrund von Krankheit zu einer Sperrzeit?
In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte beleuchtet, die Arbeitnehmer im Krankheitsfall wissen sollten.
Das Wichtigste im Überblick
- Kündigung wegen oder aufgrund einer Krankheit?
- Abgrenzung zwischen krankheitsbedingter Kündigung und anderen Kündigungsarten
- Was ist eine personenbedingte Kündigung?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung aufgrund einer Krankheit erfüllt sein?
- Fallgruppen einer Kündigung aufgrund einer Krankheit
- Führt eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung zu einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld?
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kündigung wegen oder aufgrund einer Krankheit?
Ein zentrales Element des Kündigungsschutzes in Deutschland ist der Grundsatz, dass Arbeitnehmer nicht wegen einer Krankheit gekündigt werden dürfen. Eine solche Kündigung würde gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Eine Kündigung wegen einer Erkrankung könnte als unzulässige Bestrafung des Arbeitnehmers gewertet werden.
Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit ist jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Erforderlich hierfür ist jedenfalls, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.
Abgrenzung zwischen krankheitsbedingter Kündigung und anderen Kündigungsarten
Ein wichtiger Aspekt der krankheitsbedingten Kündigung ist die Abgrenzung zu verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist das Verhalten des Arbeitnehmers relevant. Bei einer betriebsbedingten Kündigung verhält es sich dagegen so, dass diese Kündigung auf wirtschaftlichen oder technologischen Gründen fußt. Bei einer Kündigung aufgrund einer Krankheit handelt es sich im Ergebnis jedoch nicht um eine verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigung, sondern um eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.
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Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Umständen, die meist gesundheitlicher Natur sind, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht mehr möglich ist. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.
Im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat jedoch in den Fällen der Kündigung aufgrund einer Krankheit herauszuarbeiten und darzulegen, dass die Erfüllung vertraglicher Pflichten für den Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich geworden ist.
Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung aufgrund einer Krankheit erfüllt sein?
Damit eine personenbedingte Kündigung aufgrund einer Krankheit rechtlich haltbar ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er aufgrund der gegenwärtigen Situation des Arbeitnehmers davon ausgehen muss, dass dieser auch in Zukunft nicht in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann wiederkehrende Krankheiten oder andere gesundheitliche Probleme umfassen.
- Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die krankheitsbedingten Fehltage des Arbeitnehmers müssen zusätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers führen.
- Prüfung von Änderungsmöglichkeiten bzw. anderer Beschäftigungsmöglichkeiten: Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber auch prüfen, inwieweit eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder eine Versetzung des Arbeitnehmers in Erwägung gezogen werden kann. Für eine entsprechende Einschätzung hat der Arbeitgeber regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
- Interessenabwägung: Schließlich ist die Interessenabwägung entscheidend. Hierbei wird berücksichtigt, wie schwerwiegend die Nachteile für den Arbeitnehmer sind und ob diese durch die Vorteile einer Kündigung für den Arbeitgeber aufgewogen werden können.
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Fallgruppen einer Kündigung aufgrund einer Krankheit
Bei einer Kündigung aufgrund einer Krankheit ist regelmäßig zwischen häufigen Kurzzeiterkrankung und Langzeiterkrankungen zu differenzieren.
Häufige Kurzzeiterkrankungen
Diese Konstellation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Anfälligkeit für Krankheiten aufweist, so dass der Arbeitnehmer immer wieder für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen krankheitsbedingt ausfällt.
In diesem Fall ist für eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, dass von weiteren häufigen Kurzerkrankungen auszugehen ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in den drei Jahren vor der Kündigung jeweils länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt war (vgl. BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 6/18).
Die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen oder der wirtschaftlichen Interessen ist regelmäßig erst dann als erheblich anzunehmen, wenn der Arbeitgeber voraussichtlich auch in der Zukunft mit Entgeltfortzahlung von über sechs Wochen zu rechnen hat.
Langzeiterkrankungen
Bei einer Langzeiterkrankung kommt es schon dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über einen längeren Zeitraum gestört ist. Mit einer Genesung ist zudem regelmäßig in den nächsten zwei Jahren nicht zu rechnen.
Führt eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung zu einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld?
Eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung führt nicht zu einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Im Gegensatz zu einer fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers und nicht in seinem Verhalten.
Demzufolge hat der Arbeitnehmer, im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung, keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu befürchten. Erforderlich ist jedoch, dass der Arbeitnehmer eine entsprechende Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld hat. Die ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
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Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Keine Kündigung „wegen Krankheit“: Eine Kündigung darf nicht als Strafe für eine Erkrankung erfolgen (§ 612a BGB). Zulässig ist jedoch eine personenbedingte Kündigung aufgrund von Krankheit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Voraussetzungen: Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, die Prüfung anderer Einsatzmöglichkeiten (inkl. BEM) sowie eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Keine Abmahnung erforderlich: Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung ist vor einer krankheitsbedingten Kündigung keine Abmahnung notwendig, da den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.
- Abgrenzung: Krankheitsbedingte Kündigungen sind immer personenbedingt, nicht verhaltens- oder betriebsbedingt.
- Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen führt nicht zu einer Sperrzeit, sofern der Arbeitnehmer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ALG erfüllt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein, eine Kündigung wegen einer Erkrankung ist nicht zulässig. Dies würde eine Maßregelung darstellen.
Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit kann jedoch beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zukünftig nicht mehr erbringen kann.
Nein, ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Die Gründe für die Kündigung liegen nämlich in der Person des Arbeitnehmers und nicht in seinem Verhalten. Hierdurch unterscheidet sie sich von der verhaltensbedingten Kündigung.
Nein, eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann den personenbedingten Kündigungsgrund nämlich nicht steuern.
Nein, eine Sperrzeit ist nicht zu erwarten. Es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den letzten Jahren ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.