Anspruch, Rückzahlung und rechtliche Einordnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen zum Thema Sonderzahlungen im Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Viele Arbeitnehmer freuen sich jährlich auf zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Doch längst nicht jeder hat automatisch einen rechtlichen Anspruch auf diese Sonderzahlungen.
Es gibt wichtige Unterscheidungen, die entscheidend sind – insbesondere, wenn es um die Frage geht, unter welchen Bedingungen ein Anspruch besteht und ob der Arbeitgeber bereits gezahlte Beträge möglicherweise zurückfordern kann.
Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die wichtigsten Aspekte zu Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im Arbeitsrecht – vom rechtlichen Charakter bis zur Rückzahlungspraxis.
Das Wichtigste im Überblick
- Was sind Sonderzahlungen?
- Wann entsteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld?
- Rückzahlung von Sonderzahlungen bei Kündigung: Was ist zulässig, was nicht?
- Die drei Kategorien von Sonderzahlungen
- Exkurs: Weihnachtsgeld im Detail Praktische Beispiele zur Rückforderung
- Fazit: Sonderzahlungen rechtssicher einordnen und Streit vermeiden
- FAQ: Häufige Fragen zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen
Was sind Sonderzahlungen?
Sonderzahlungen sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die über das reguläre Gehalt hinausgehen. Sie können unterschiedliche Zwecke verfolgen und werden typischerweise zu besonderen Anlässen wie Weihnachten oder zum Jahresurlaub gewährt.
Wann entsteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld?
Ein entscheidender Punkt gleich zu Anfang: Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen grundsätzlichen, gesetzlich verankerten Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Das unterscheidet diese Sonderzahlungen fundamental vom regulären Lohn oder dem bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld kann sich jedoch aus einer anderen Grundlage ergeben. Die häufigste und klarste Form ist die schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag. Diese sollte idealerweise die genaue Höhe, den Zeitpunkt der Auszahlung und – besonders wichtig – den Zweck der Zahlung definieren.
Liegt keine vertragliche Regelung vor, kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen Anspruch begründen. Schließlich gibt es noch die sogenannte betriebliche Übung: Zahlt ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung mindestens dreimal hintereinander, ohne dabei ausdrücklich einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, kann möglicherweise ab der vierten Zahlung ein rechtlich bindender Anspruch entstehen.
Rückzahlung von Sonderzahlungen bei Kündigung: Was ist zulässig, was nicht?
Die Frage, ob ein Arbeitgeber gezahlte Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nach einer Kündigung zurückfordern darf, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Entscheidend ist dabei regelmäßig welchen Charakter die Zahlung hat:
Die drei Kategorien von Sonderzahlungen
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen drei verschiedenen Charakteren von Sonderzahlungen.
Die zentrale Frage im Arbeitsrecht lautet: Handelt es sich um eine Vergütung für geleistete Arbeit oder um eine Gratifikation zur Honorierung der Betriebstreue?
1.Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter
Diese Sonderzahlungen stellen eine Gegenleistung für bereits geleistete Arbeitsleistungen dar. Wird beispielsweise das Weihnachtsgeld explizit als zusätzliches Monatsgehalt für die im Jahr erbrachten Dienste ausgestaltet, liegt ein reiner Entgeltcharakter vor. Eine Rückforderung nach Kündigung ist regelmäßig nicht möglich, da die Arbeitsleistung bereits vollbracht wurde.
2.Sonderzahlungen zur Honorierung der Betriebstreue
Hier liegt der ausschließliche Zweck darin, Mitarbeiter für ihre Loyalität zum Unternehmen zu belohnen oder zukünftige Treue anzureizen. Typisch ist die Formulierung „zur Anerkennung Ihrer Betriebstreue“ im Schreiben zur Zahlung. Ist dies die einzige Zweckbestimmung, können Arbeitgeber in der Regel eine Rückzahlungsverpflichtung wirksam vereinbaren, insbesondere wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.
3.Sonderzahlungen mit Mischcharakter
Diese Zahlungen verfolgen beide Ziele gleichzeitig: Sie belohnen bereits geleistete Arbeitsleistung und sollen gleichzeitig künftige Betriebstreue honorieren. Das Arbeitsrecht behandelt solche Mischzahlungen besonders streng. Eine Stichtagsklausel, die das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum fordert, darf bei Mischcharakter Sonderzahlungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht werden. Andernfalls würde dem Arbeitnehmer bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen werden.
Hinweis: Häufig ist eine klare Einordnung von Sonderzahlungen nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht ordnet solche Leistungen regelmäßig den Sonderzahlungen mit Mischcharakter zu.
Exkurs: Weihnachtsgeld im Detail Praktische Beispiele zur Rückforderung
Das Weihnachtsgeld stellt eines der komplexesten Themen im Sonderzahlungsrecht dar. Die Rückforderungspraxis hängt stark davon ab, wie die Zahlung ausgestaltet ist und wer die Kündigung initiiert hat. Im Folgenden wird eine Auswahl von vier konkreten Szenarien erläutert, die zeigen, wann eine Rückforderung zulässig sein kann und wann nicht.
Szenario 1: Weihnachtsgeld mit reinem Entgeltcharakter – Keine Rückforderung möglich
Situation: Ein Arbeitnehmer erhält seit fünf Jahren ein Weihnachtsgeld von 1.200 Euro. In seinem Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass dies als „13. Monatsgehalt“ gezahlt wird und somit Teil der regulären Vergütung darstellt. Der Mitarbeiter kündigt zum 30. September.
Rechtliche Betrachtung: Da das Weihnachtsgeld als Entgelt für die im Jahr erbrachte Arbeitsleistung vereinbart ist, kann der Arbeitgeber es nicht vollständig zurückfordern. Allerdings haben solche Zahlungen mit Entgeltcharakter eine Besonderheit: Der Arbeitnehmer erhält einen anteiligen Anspruch. Arbeitet er nur neun Monate im Jahr, hat er regelmäßig nur Anspruch auf 9/12 des Weihnachtsgeldes, also 900 Euro.

Mehr zum Thema Arbeitsvertrag prüfen lassen lesen Sie in diesem Beitrag.
Szenario 2: Weihnachtsgeld mit Betriebstreueklausel – Rückforderung möglich
Situation: Ein Unternehmen zahlt seinen Mitarbeitern 800 Euro Weihnachtsgeld „zur Anerkennung Ihrer Betriebstreue“. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel: „Das Weihnachtsgeld wird nur gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. November eines Kalenderjahres ungekündigt besteht. Sollte der Arbeitnehmer selbst kündigen und das Unternehmen vor dem 31. März verlassen, ist er zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet.“
Die Mitarbeiterin kündigt am 01. Dezember zum 31. Januar.
Rechtliche Betrachtung: Hier wird die Zahlung ausschließlich als Betriebstreu-Gratifikation begründet. Der Arbeitgeber darf eine Rückzahlungsverpflichtung wirksam vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Die Bindungsfrist bis zum 31. März ist zulässig, da das Weihnachtsgeld unter 1.000 Euro liegt. Da die Mitarbeiterin selbst gekündigt hat, das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März endet und die Klausel wirksam sein dürfte, sind die gesamten 800 Euro zurückzuzahlen.
Szenario 3: Weihnachtsgeld mit Mischcharakter – Rückforderung unzulässig
Situation: Ein Mitarbeiter erhält 2.000 Euro Weihnachtsgeld. Das Zahlungsschreiben besagt: „Zur Honorierung Ihrer Betriebstreue und als Anerkennung Ihrer geleisteten Arbeit“. Die Rückzahlungsklausel im Vertrag sieht vor, dass bei Eigenkündigung vor dem 31. März des Folgejahres das gesamte Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss. Der Mitarbeiter kündigt zum 28. Februar.
Rechtliche Betrachtung: Hier liegt ein Mischcharakter vor. Das Arbeitsrecht behandelt solche Zahlungen streng und schützt den Arbeitnehmer davor, bereits verdiente Arbeitsleistung zu verlieren. Eine entsprechende Rückforderung wäre unzulässig.
Szenario 4: Freiwilligkeitsvorbehalt – Einmalige Zahlung ohne zukünftige Ansprüche
Situation: Ein Arbeitgeber zahlt Weihnachtsgeld mit folgendem Hinweis: „Diese Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie begründet keinen Anspruch für kommende Jahre.“ Ein Mitarbeiter erwartet, dass er in den folgenden Jahren automatisch wieder Weihnachtsgeld erhält.
Rechtliche Betrachtung: Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass eine Betriebliche Übung entsteht. Stützt der Arbeitgeber die Zahlung jedoch auf die Betriebstreue, kann hieraus keine wirksame Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Kündigung hergeleitet werden. Der Arbeitgeber kann also zwar verhindern, dass ein Anspruch für die Zukunft entsteht, aber nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht bei Kündigung durchsetzen, ohne dies explizit zu formulieren.
Ihre Rechte bei Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld & Sonderzahlungen
Sie sind unsicher, ob Ihnen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zusteht oder ob Ihr Arbeitgeber eine Rückforderung rechtlich durchsetzen darf?
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall individuell, klären Ihren Anspruch und beraten Sie zu möglichen Rückzahlungen oder Vertragsfragen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – telefonisch, per Videocall oder persönlich.
Fazit: Sonderzahlungen rechtssicher einordnen und Streit vermeiden
- Kein gesetzlicher Anspruch: Auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch.
- Anspruch nur bei klarer Grundlage: Ein Anspruch auf Sonderzahlungen ergibt sich nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung.
- Charakter der Sonderzahlung entscheidend: Ob eine Rückzahlung bei Kündigung zulässig ist, hängt davon ab, ob die Sonderzahlung Entgeltcharakter, Betriebstreuecharakter oder Mischcharakter hat.
- Rückforderung bei Kündigung: Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter – etwa ein 13. Monatsgehalt – dürfen regelmäßig nicht zurückgefordert werden.
- Mischcharakter besonders geschützt: Sonderzahlungen mit Mischcharakter unterliegen einer strengen Rechtsprechung; Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind hier meist unwirksam.
- Stichtagsklauseln nicht immer zulässig: Eine Bindung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist nur bei echten Betriebstreuegratifikationen rechtlich erlaubt.
- Verträge sorgfältig prüfen: Arbeitnehmer sollten vor einer Kündigung prüfen, welche Regelungen zu Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag enthalten sind.
- Rechtssicherheit durch klare Regelungen: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten durch eindeutige Zweckbestimmungen und rechtssichere Vertragsklauseln.

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht? Mehr dazu in diesem Beitrag.
FAQ: Häufige Fragen zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Allerdings haben Sie einen einklagbaren Anspruch, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag die Zahlung vorsieht oder die Voraussetzungen einer Betriebliche Übung vorliegen.
Das hängt vom Charakter der Sonderzahlung ab. Bei Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, etwa einem 13. Monatsgehalt, scheidet eine vollständige Rückzahlungspflicht regelmäßig aus.
Mischcharakter kombiniert beide Ziele (Arbeitsentgelt + Betriebstreue). Reiner Entgeltcharakter vergütet nur bereits geleistete Arbeit. Dies hat Auswirkungen auf die Rückforderbarkeit und mögliche Stichtagsklauseln.
Urlaubsgeld ist ebenfalls eine Sonderzahlung. Ein Anspruch besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung vereinbart wurde. Ohne Regelung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.
Ja, aber nur bei reiner Betriebstreuegratifikation mit einer wirksamen Rückzahlungsklausel. Bei Mischcharakter oder reiner Entgeltzahlung ist eine Rückforderung in der Regel unzulässig.
In diesem Fall sollten Arbeitnehmer ihren Anspruch prüfen lassen. Fachanwälte für Arbeitsrecht können prüfen, ob ein Anspruch besteht und wie eine Durchsetzung erfolgen kann.
Bildquellennachweis: Africa Images / Canva.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg
