Teilzeit im Arbeitsrecht: Ihre Rechte, aktuelle Entwicklungen und politische Debatten

Teilzeit

Das Wichtigste im Überblick

Was bedeutet „Teilzeit“ rechtlich?

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG

Brückenteilzeit: Teilzeit auf Zeit mit Rückkehrrecht

Teilzeit während Elternzeit

Aktuelle politische Diskussion: „Lifestyle‑Teilzeit“, Fachkräftemangel und 4‑Tage‑Woche

CDU‑Vorstoß gegen den „Rechtsanspruch auf Lifestyle‑Teilzeit“

Teilzeitquote und Fachkräftemangel

Kündigung Teilzeit

Vier‑Tage‑Woche und Arbeitszeitflexibilisierung

Typische Fehler bei der Beantragung von Teilzeit

Wie eine Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt

Fazit: Rechtsanspruch auf Teilzeit bleibt bestehen

FAQ: Häufige Fragen zur Teilzeit (kurz erklärt)

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Teilzeit?

In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten und einer Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Kann der Arbeitgeber meinen Teilzeitwunsch einfach ablehnen?

Nein, eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn konkrete betriebliche Gründe vorliegen (z. B. erhebliche Störung der Organisation oder des Arbeitsablaufs). Pauschale Aussagen reichen nicht aus; im Streitfall muss der Arbeitgeber seine Gründe vor Gericht darlegen und beweisen.

Was passiert mit Gehalt und Urlaub bei Teilzeit?

Gehalt, Urlaubsanspruch und oft auch Sonderzahlungen werden grundsätzlich anteilig zur reduzierten Arbeitszeit berechnet. Wer statt 40 künftig 20 Stunden arbeitet, erhält in der Regel die Hälfte des bisherigen Bruttogehalts; der Urlaubsanspruch kann sich entsprechend der Arbeitstage verringern.

Verändern die aktuellen politischen Pläne meinen bestehenden Teilzeitvertrag?

Aktuelle Vorschläge, etwa aus dem Wirtschaftsflügel der CDU zur Einschränkung des Teilzeitanspruchs, sind derzeit lediglich Gegenstand politischer Debatten und noch kein geltendes Recht. Laufende oder wirksam vereinbarte Teilzeitregelungen gelten daher unverändert fort; sollten gesetzliche Änderungen beschlossen werden, wird es Übergangsfristen und Anpassungsbedarf geben, der im Einzelfall geprüft werden sollte.

Habe ich nach Teilzeit automatisch einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit?

Nein. Ein automatischer Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit besteht grundsätzlich nur bei der Brückenteilzeit. Wer eine „normale“ unbefristete Teilzeit vereinbart, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf spätere Rückkehr in Vollzeit. In diesem Fall ist man auf eine erneute Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Deshalb sollte vor einer dauerhaften Arbeitszeitreduzierung sorgfältig geprüft werden, ob die Brückenteilzeit die bessere Option ist.

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht

Über die Autoren:

Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht

Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

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