Alles Wichtige zum Rechtsanspruch auf Teilzeit und zur Brückenteilzeit nach dem TzBfG im Überblick.

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen wir Sie bei allen Fragen zum Thema Teilzeit. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Immer mehr Beschäftigte in Deutschland arbeiten in Teilzeit – aus familiären Gründen, für Weiterbildungen oder schlicht, um Arbeit und Privatleben besser in Einklang zu bringen. Zugleich klagen viele Unternehmen über einen zunehmenden Fachkräftemangel. Daraus ist eine politische Debatte entstanden: Darf es einen „Rechtsanspruch auf Lifestyle‑Teilzeit“ geben oder braucht es wieder mehr Vollzeit, um die Wirtschaft zu stärken?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist entscheidend zu wissen, welche Rechte heute tatsächlich bestehen – und was derzeit nur politische Forderung ist. Dieser Beitrag erklärt die aktuelle Rechtslage zur Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), beleuchtet die Brückenteilzeit, ordnet die politischen Diskussionen ein und zeigt, wie eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei Sie unterstützen kann.
Das Wichtigste im Überblick
- Was bedeutet „Teilzeit“ rechtlich?
- Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG
- Brückenteilzeit: Teilzeit auf Zeit mit Rückkehrrecht
- Aktuelle politische Diskussion: „Lifestyle‑Teilzeit“, Fachkräftemangel und 4‑Tage‑Woche
- Typische Fehler bei der Beantragung von Teilzeit
- Wie eine Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt
- Fazit: Rechtsanspruch auf Teilzeit bleibt bestehen
- FAQ: Häufige Fragen zur Teilzeit (kurz erklärt)
Was bedeutet „Teilzeit“ rechtlich?
Rechtlich liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im selben Betrieb. Es kommt also nicht auf eine bestimmte Stundenanzahl an, sondern auf den Vergleich mit der betrieblichen Vollzeit.
Teilzeit kann sehr unterschiedliche Formen annehmen:
- klassische Teilzeit, z. B. 20 oder 30 Stunden pro Woche
- Arbeit an weniger Tagen (z. B. 3‑ oder 4‑Tage‑Woche)
- Blockmodelle oder saisonale Teilzeit
Wichtig ist die Abgrenzung zu Minijobs (geringfügige Beschäftigung) und zu Vollzeit mit verdichteter Arbeitszeit (z. B. 4 Tage à 10 Stunden). Letzteres ist formal keine Teilzeit, wenn die Wochenstunden einer Vollzeitstelle entsprechen; rechtlich spielen hier eher Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften eine Rolle.
Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG
Seit 2001 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die zentralen Voraussetzungen lauten:
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wird spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt.
- Der Arbeitnehmer gibt den Umfang der gewünschten Reduzierung und – idealerweise – die Verteilung der Arbeitszeit an.
Der Arbeitgeber muss den Wunsch mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer erörtern und kann die Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Typische betriebliche Gründe können etwa sein:
- unverhältnismäßige Kosten
- erhebliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit
- keine Möglichkeit, die verbleibende Arbeitszeit sinnvoll zu verteilen
Pauschale Ablehnungen („Das geht bei uns nicht in Teilzeit“) sind rechtlich riskant. Arbeitgeber müssen im Streitfall konkret darlegen können, warum die gewünschte Teilzeit im konkreten Arbeitsplatz nicht umsetzbar ist. Arbeitnehmer wiederum sollten ihren Antrag gut begründen und dokumentieren, um im Konfliktfall ihre Rechte durchsetzen zu können.
Brückenteilzeit: Teilzeit auf Zeit mit Rückkehrrecht
Zum 1. Januar 2019 wurde die sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Sie soll Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitszeit für einen klar umrissenen Zeitraum zu reduzieren und anschließend automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren – ein wichtiger Schritt, um die sogenannte „Teilzeitfalle“ zu entschärfen.
Die Grundzüge:
- Anspruch in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern; für Betriebe von 46 bis 200 Beschäftigten gelten zusätzliche Zumutbarkeitsgrenzen (nur ein bestimmter Anteil der Belegschaft kann gleichzeitig Brückenteilzeit nutzen).
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die gewünschte Dauer der Brückenteilzeit liegt zwischen einem und fünf Jahren.
- Nach Ablauf kehrt die Arbeitszeit automatisch auf das ursprüngliche Niveau zurück, ohne dass ein neuer Antrag auf Vollzeit gestellt werden muss.
Die Brückenteilzeit ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Sie eignet sich insbesondere:
- für Eltern nach Elternzeit, die eine Phase geringerer Arbeitszeit überbrücken wollen
- für Beschäftigte mit Weiterbildungsplänen
- für pflegende Angehörige, die temporär entlastet werden müssen
In der Praxis ist Brückenteilzeit oftmals Verhandlungssache. Gerade in kleineren und mittleren Betrieben kommt es darauf an, frühzeitig mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu gehen, Alternativen auszuloten und rechtssichere Vereinbarungen zu treffen.

Interessantes zum Thema Elternzeit & Teilzeit lesen Sie hier.
Aktuelle politische Diskussion: „Lifestyle‑Teilzeit“, Fachkräftemangel und 4‑Tage‑Woche
CDU‑Vorstoß gegen den „Rechtsanspruch auf Lifestyle‑Teilzeit“
Anfang 2026 hat der Wirtschaftsflügel der CDU, die Mittelstands‑ und Wirtschaftsunion (MIT), einen Antrag mit dem Titel „Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle‑Teilzeit“ vorgelegt. Kernpunkte dieses Vorstoßes:
- Der gesetzliche Rechtsanspruch auf Teilzeit soll nur noch bestehen, wenn „besondere Gründe“ vorliegen, etwa Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder berufsbegleitende Weiterbildung.
- Teilzeit aus „rein persönlichen Präferenzen“ bliebe nur noch auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber möglich, ohne gesetzlichen Anspruch auf späteren Wechsel zurück in Vollzeit.
- Diskutiert wird zudem, bestimmte Sozialleistungen stärker an eine vollzeitnahe Beschäftigung zu knüpfen.
Dieser Vorstoß hat eine intensive politische Debatte ausgelöst. Im Bundestag fand Ende Januar 2026 eine Aktuelle Stunde zu den Rechten von Beschäftigten und zur geplanten Einschränkung von Teilzeitmöglichkeiten statt. Oppositionsparteien und Teile der Koalition kritisieren, der Vorschlag setze an der falschen Stelle an und ignoriere unterschiedliche Lebensrealitäten von Beschäftigten.
Wichtig für die Praxis: Stand Anfang 2026 handelt es sich lediglich um einen Antrag innerhalb der CDU, nicht um ein beschlossenes Gesetz. Die geltende Rechtslage zur Teilzeit nach dem TzBfG ist unverändert. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht insofern weiterhin Rechtssicherheit.
Sie möchten Ihre Arbeitszeit reduzieren oder Ihr Teilzeitantrag wurde abgelehnt?
Lassen Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit rechtlich prüfen. Wir beraten Sie kurzfristig zu Ihren Möglichkeiten – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Teilzeitquote und Fachkräftemangel
Laut aktuellen Zahlen arbeiten inzwischen rund 40 % der Beschäftigten in Deutschland in Teilzeit, bei Frauen ist der Anteil deutlich höher als bei Männern. Gleichzeitig verschärft sich der Fachkräftemangel – viele Stellen bleiben unbesetzt. Befürworter einer Einschränkung von Teilzeitrechten argumentieren, das Arbeitsvolumen reiche nicht aus, um den Wohlstand zu sichern; zusätzliche Arbeitsstunden seien nötig.
Arbeitsmarktforschende und Ökonomen verweisen hingegen darauf, dass ein reiner Rückschnitt von Teilzeitrechten den Fachkräftemangel kaum lösen dürfte. Vielmehr seien Steuer‑ und Sozialreformen, der Ausbau der Kinderbetreuung sowie flexiblere Arbeitszeitmodelle entscheidend, um zusätzliche Arbeitskräfte zu mobilisieren und mehr Vollzeitnähe zu erreichen.

Kündigung in Teilzeit? Mehr dazu lesen Sie hier.
Vier‑Tage‑Woche und Arbeitszeitflexibilisierung
Parallel wird in Politik und Öffentlichkeit intensiv über die 4‑Tage‑Woche diskutiert. Modelle reichen von verdichteter Vollzeit (40 Stunden auf vier Tage verteilt) bis zur echten Arbeitszeitverkürzung auf 32 Stunden bei (teilweisem) Lohnausgleich.
Studien und Pilotprojekte aus Deutschland und anderen Ländern zeigen:
- Beschäftigte berichten von höherer Zufriedenheit und besserer Gesundheit.
- Produktivität kann stabil bleiben oder steigen, wenn Prozesse angepasst werden.
- Gleichzeitig sind viele Unternehmen zurückhaltend: In Stellenanzeigen wird die 4‑Tage‑Woche bislang nur in einem sehr kleinen Teil der Fälle offensiv angeboten.
Die Bundesregierung diskutiert zudem, die Höchstarbeitszeit flexibler auszugestalten – weg von der starren täglichen 8‑Stunden‑Grenze hin zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Das könnte für Betriebe und Beschäftigte neue Spielräume eröffnen, etwa für längere Arbeitstage und zusätzliche freie Tage.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist hier entscheidend: Viele dieser Modelle sind tarif- oder betriebsvereinbarungspflichtig. Ohne tarifliche oder betriebliche Regelungen bleibt es bei individuellen Verhandlungen – und bei der Notwendigkeit, rechtliche Grenzen und Schutzvorschriften genau zu kennen.
Typische Fehler bei der Beantragung von Teilzeit
Ob klassischer Teilzeitanspruch oder Brückenteilzeit – in der Praxis scheitern viele Anträge an Formfehlern oder unklaren Absprachen. Typische Stolpersteine sind:
- Formlose oder verspätete Anträge: Der Antrag sollte unbedingt schriftlich erfolgen und die Drei‑Monats‑Frist zum gewünschten Beginn der Teilzeit wahren.
- Unklare Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit: Wer nur die Stunden reduziert, ohne konkrete Tage oder Zeitfenster zu benennen, erschwert die Prüfung und öffnet Ablehnungen Tür und Tor.
- Fehlende Dokumentation: Mündliche Zusagen und Absprachen lassen sich später nur schwer nachweisen.
- Keine Rücksicht auf betriebliche Abläufe: Ein Antrag, der betriebliche Spitzenzeiten ignoriert, provoziert berechtigte Einwände und Ablehnungen.
- Vereinbarungen ohne schriftliche Fixierung: Änderungen von Arbeitszeit, Vergütung und Aufgaben sollten immer in schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen festgehalten werden
Frühzeitige rechtliche Beratung hilft, eine tragfähige Lösung zu entwickeln, die sowohl die persönlichen Bedürfnisse als auch die betrieblichen Anforderungen berücksichtigt – und im Konfliktfall durchsetzbar bleibt.
Wie eine Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt
Eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei kann sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber im Zusammenhang mit Teilzeit umfassend begleiten, unter anderem durch:
- Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Mitarbeiterzahl, Betriebszugehörigkeit, Fristen)
- Gestaltung und Formulierung rechtssicherer Anträge auf Teilzeit oder Brückenteilzeit
- Bewertung und Entkräftung betrieblicher Ablehnungsgründe
- Verhandlung von individuellen Teilzeitmodellen, etwa familienfreundlichen Arbeitszeiten oder Übergängen in und aus der Teilzeit
- Überprüfung bestehender Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im Hinblick auf Arbeitszeitflexibilisierung
- Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten, wenn sich außergerichtlich keine Einigung erzielen lässt
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion um eine mögliche Einschränkung von Teilzeitrechten ist es sinnvoll, bestehende Modelle und Anträge juristisch zu überprüfen und strategisch zu planen. So lassen sich Konflikte vermeiden und die eigenen Interessen bestmöglich wahren.
Fazit: Rechtsanspruch auf Teilzeit bleibt bestehen
- In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
- Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Teilzeit nur aus konkreten betrieblichen Gründen ablehnen.
- Die Brückenteilzeit ermöglicht eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit mit Rückkehrrecht in Vollzeit.
- Politische Diskussionen über „Lifestyle-Teilzeit“ ändern aktuell nichts an der geltenden Rechtslage.
- Wer seinen Teilzeitanspruch durchsetzen oder eine Ablehnung überprüfen lassen möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
FAQ: Häufige Fragen zur Teilzeit (kurz erklärt)
In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten und einer Betriebszugehörigkeit von über sechs Monaten besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nein, eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn konkrete betriebliche Gründe vorliegen (z. B. erhebliche Störung der Organisation oder des Arbeitsablaufs). Pauschale Aussagen reichen nicht aus; im Streitfall muss der Arbeitgeber seine Gründe vor Gericht darlegen und beweisen.
Gehalt, Urlaubsanspruch und oft auch Sonderzahlungen werden grundsätzlich anteilig zur reduzierten Arbeitszeit berechnet. Wer statt 40 künftig 20 Stunden arbeitet, erhält in der Regel die Hälfte des bisherigen Bruttogehalts; der Urlaubsanspruch kann sich entsprechend der Arbeitstage verringern.
Aktuelle Vorschläge, etwa aus dem Wirtschaftsflügel der CDU zur Einschränkung des Teilzeitanspruchs, sind derzeit lediglich Gegenstand politischer Debatten und noch kein geltendes Recht. Laufende oder wirksam vereinbarte Teilzeitregelungen gelten daher unverändert fort; sollten gesetzliche Änderungen beschlossen werden, wird es Übergangsfristen und Anpassungsbedarf geben, der im Einzelfall geprüft werden sollte.
Nein. Ein automatischer Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit besteht grundsätzlich nur bei der Brückenteilzeit. Wer eine „normale“ unbefristete Teilzeit vereinbart, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf spätere Rückkehr in Vollzeit. In diesem Fall ist man auf eine erneute Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Deshalb sollte vor einer dauerhaften Arbeitszeitreduzierung sorgfältig geprüft werden, ob die Brückenteilzeit die bessere Option ist.
Bildquellennachweis: Prostock-Studio / Canva.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg

Jan-Benedikt Wieprecht
Rechtsanwalt Hamburg
Fachanwalt Für Arbeitsrecht Hamburg
