Was gilt, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können?

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 040 468 99 70 90 oder per E-Mail an: info@dw-arbeitsrecht.de
Eine Krankheit kommt selten gelegen. Neben der Sorge um die eigene Gesundheit stellt sich schnell eine zweite Frage: Was passiert jetzt mit meinem Gehalt? Je länger die Arbeitsunfähigkeit dauert, desto größer wird die Unsicherheit.
Die gute Nachricht: Das Gesetz schützt Sie. Ihr Arbeitgeber muss Ihr Gehalt für eine bestimmte Zeit weiterzahlen. Danach springt in der Regel die Krankenkasse ein. Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte kennen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hamburg begleiten wir Sie mit einer klaren Einschätzung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Anspruch besteht, wie lange die Zahlung läuft und welche Streitfälle besonders häufig auftreten.
Das wichtigste im Überblick
- Was besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz?
- Wann besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- Wie hoch fällt die Zahlung aus?
- Was gilt nach sechs Wochen?
- Die 12-Monats-Frist bei wiederholter Krankheit
- Wann besteht kein Anspruch?
- Ihre Pflichten: Krankmeldung und Nachweis
- Typische Streitfälle aus der Praxis
- Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- FAQ zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Was besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Die zentrale Regelung finden Sie im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es bestimmt, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzahlt, wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können.
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, ob in Vollzeit, in Teilzeit oder im Minijob. Auch Auszubildende sind geschützt. Vertragliche Klauseln, die Sie schlechter stellen, sind unwirksam.
Wann besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens muss Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen. Zweitens müssen Sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Die Krankheit muss also der alleinige Grund dafür sein, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Drittens darf Sie an der Erkrankung kein Verschulden treffen.
Die Wartezeit führt regelmäßig zu Nachfragen. Bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber – auch nicht anteilig für einzelne Tage. Ohne Einkommen stehen Sie deshalb aber nicht da.
Beispiel: Frau L. beginnt am 1. März eine neue Stelle in Hamburg. Bereits in der dritten Woche erkrankt sie und fällt zwei Wochen aus. Für die Tage bis zum Ablauf der vierten Woche zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Ihre Krankenkasse leistet für diesen Zeitraum jedoch Krankengeld. Ab dem 29. Tag greift dann die gesetzliche Lohnfortzahlung.
Wie hoch fällt die Zahlung aus?
Sie erhalten das Arbeitsentgelt, das Sie ohne die Erkrankung verdient hätten. Juristen sprechen vom Lohnausfallprinzip. Ihr Arbeitgeber darf also keine Abzüge vornehmen, nur weil Sie krank sind.
Dazu gehören auch Zulagen, Provisionen und Sachbezüge wie ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, sofern Sie diese regelmäßig erhalten. Einmalige Sonderzahlungen wie eine Prämie sind dagegen gesondert zu prüfen. Ausgenommen ist außerdem die Vergütung für Überstunden. Gerade bei variablen Gehaltsbestandteilen entstehen hier häufig Differenzen.
Was gilt nach sechs Wochen?
Der Anspruch umfasst sechs Wochen, also 42 Kalendertage. Gezählt werden alle Tage, nicht nur Ihre Arbeitstage: Wochenenden und Feiertage laufen mit.
Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen endet die Zahlungspflicht Ihres Arbeitgebers. An seine Stelle tritt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Es beträgt rund 70 Prozent Ihres Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) und wird von Ihrer Krankenkasse individuell berechnet. Gezahlt wird wegen derselben Erkrankung bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Ihr Arbeitsverhältnis läuft in dieser Zeit weiter. Vor einer Kündigung schützt Sie die Krankschreibung allerdings nicht automatisch – dazu unten mehr.
Die 12-Monats-Frist bei wiederholter Krankheit
Erkranken Sie mehrfach aus derselben Ursache, greift eine Sonderregel. Juristen sprechen von einer Fortsetzungserkrankung. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sich der Sechs-Wochen-Anspruch bei einem chronischen Leiden endlos wiederholt.
Ein neuer Anspruch entsteht in zwei Fällen. Entweder waren Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben. Oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Damit ist die vielzitierte 12-Monats-Frist gemeint.
Die Berechnung ist einfacher, als sie klingt: Die Frist startet am ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung und läuft taggenau zwölf Monate. Danach steht Ihnen wieder der volle Anspruch zu.
Beispiel: Herr S. leidet an einem Bandscheibenvorfall. Er ist ab dem 10. Januar 2025 für vier Wochen arbeitsunfähig. Im Juni 2025 fällt er wegen derselben Beschwerden erneut aus. Sein Arbeitgeber zahlt jetzt nur noch für die restlichen zwei Wochen. Ab dem 10. Januar 2026 beginnt der Anspruch von vorn. Wird Herr S. an diesem Tag oder später wieder krankgeschrieben, erhält er erneut sechs Wochen volles Gehalt.
Verschiedene Krankheiten werden getrennt betrachtet. Brechen Sie sich während einer Grippe zusätzlich den Arm, zählt das als zwei eigenständige Erkrankungen. Entscheidend ist aber, ob wirklich eine andere Krankheit vorliegt oder ein bestehendes Grundleiden erneut auftritt. Diese medizinische Einordnung ist häufig der Kern des Streits.
Wann besteht kein Anspruch?
Ihr Anspruch entfällt, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Ein normales Missgeschick genügt nicht. Erforderlich ist ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse. Klassische Beispiele sind eine Trunkenheitsfahrt oder eine selbst begonnene Schlägerei.
Kein Anspruch besteht außerdem, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht, etwa in der Elternzeit oder im unbezahlten Urlaub. Auch rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit lösen keine Zahlungspflicht aus. Sportunfälle führen dagegen grundsätzlich zu einem Anspruch – es sei denn, Sie haben sich in besonders riskanter Weise selbst gefährdet.
Ihre Pflichten: Krankmeldung und Nachweis
Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber, sobald Sie erkranken. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail vor Arbeitsbeginn reicht in der Regel aus. Gegebenenfalls sind hierzu konkretisierende betriebliche Regelungen zu beachten. Nennen Sie bei Ihrer Krankmeldung auch die voraussichtliche Dauer. Ihre Diagnose müssen Sie nicht mitteilen.
Spätestens am vierten Kalendertag benötigen Sie eine ärztliche Feststellung. Ihr Arbeitgeber darf diese auch früher verlangen. Seit 2023 ruft er die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt bei der Krankenkasse ab. Den Arztbesuch ersetzt das nicht. Halten Sie die Fristen unbedingt ein, denn sonst darf Ihr Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend zurückhalten.

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Typische Streitfälle aus der Praxis
Besonders häufig streiten die Parteien über den Beweiswert der Krankschreibung. Zweifel äußern Arbeitgeber vor allem dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Hier kommt es auf eine sorgfältige Darstellung des Krankheitsverlaufs an.
Ein zweiter Dauerbrenner ist die Fortsetzungserkrankung. Bei einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht eine abgestufte Darlegungslast. Wird nach mehr als sechs Wochen Krankheit weiterhin Entgeltfortzahlung verlangt und der Arbeitgeber bestreitet eine neue Erkrankung, muss der Arbeitnehmer seine Beschwerden nachvollziehbar darlegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Auch Kündigungen während der Krankheit führen oft zum Streit. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Kündigt Ihr Arbeitgeber jedoch gerade wegen Ihrer Arbeitsunfähigkeit, ist die Kündigung oft unwirksam.
Ihr Arbeitgeber zahlt nicht, kürzt Ihr Gehalt oder bezweifelt Ihre Krankschreibung?
Warten Sie nicht zu lange. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen kurze Ausschlussfristen vor. Danach kann Ihr Anspruch erloschen sein, auch wenn er eigentlich berechtigt war. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – telefonisch, per Video oder persönlich in unserer Kanzlei in Hamburg.
Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Arbeitgeber zahlt Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, wenn Sie unverschuldet erkranken.
- Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis.
- Sie erhalten Ihr volles Entgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen, aber ohne Überstundenvergütung.
- Nach sechs Wochen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.
- Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch nach sechs krankheitsfreien Monaten oder nach Ablauf von zwölf Monaten seit der ersten Arbeitsunfähigkeit.
- Melden Sie sich sofort krank und legen Sie die Bescheinigung rechtzeitig vor.
- Bei Kürzungen oder Zahlungsverweigerung sollten Sie wegen kurzer Ausschlussfristen schnell handeln.
FAQ zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Es verpflichtet Ihren Arbeitgeber, Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn Sie unverschuldet arbeitsunfähig erkranken. Geregelt sind dort auch die Höhe der Zahlung und Ihre Nachweispflichten.
Wenn Sie die Erkrankung grob fahrlässig selbst verursacht haben, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen besteht, noch keine sechs Wochen Entgeltfortzahlung für dieselbe Erkrankung in den letzten 12 Monaten geleistet wurde oder wenn das Arbeitsverhältnis ruht, etwa in der Elternzeit.
Sie betrifft wiederholte Erkrankungen aus derselben Ursache. Die Frist beginnt am ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und läuft taggenau zwölf Monate. Danach entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Entweder wenn Sie vor der neuen Krankschreibung mindestens sechs Monate frei von dieser Krankheit waren oder wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Sie zahlt Krankengeld von rund 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal 90 Prozent des Netto, für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die genaue Höhe berechnet Ihre Krankenkasse nach dem SGB V.
Nein. Sie melden nur die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Ihre Diagnose ist Ihre Privatsache.
Ja, eine Krankschreibung schützt nicht automatisch. Kündigt Ihr Arbeitgeber gerade wegen Ihrer Erkrankung, ist die Kündigung oft unwirksam. Lassen Sie eine solche Kündigung immer prüfen.
Bildquellennachweis: KI – Generiert / Chatgpt.com
Über die Autoren:
Sebastian T. Dohm & Jan-Benedikt Wieprecht
Sebastian T. Dohm und Jan-Benedikt Wieprecht sind als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg tätig und beraten seit Jahren Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.
Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei DOHM | WIEPRECHT Rechtsanwälte steht für fundierte, praxisnahe und rechtssichere Beratung – persönlich vor Ort in Hamburg oder bundesweit digital, wenn es insbesondere um Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Vertragsgestaltung geht.

Sebastian T. Dohm
Rechtsanwalt Hamburg
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